Was ist eigentlich „Notwehr“. Betrachtungen zu staatlichen Sparmassnahmen

Notwehr bezeichnet laut §227 BGB und §32 StGB folgende Handlung:

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Im Moment der Entscheidung „liegt eine Notwehr vor oder nicht“, dem potentiell Handelnden also eine Stressituation zugesprochen werden darf, ist die Gesetzeslage sogar ausgesprochen „wohlwollend“. Der §33 StGB definiert:

Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Nach dieser Einleitung möchte ich zum eigentlichen Punkt dieses Postings kommen: Der „Tötung“ eines Menschen durch eine Polizistin. Diese hatte, nachdem ein Kollege von ihr mit einem Messer angegriffen wurde, zur Waffe gegriffen und auf die Person geschossen, die ihren Kollegen bereits mit einem Messer verletzt hatte.

Bis zu diesem Punkt ist – in meinen Augen – alles rechtmässig und völlig legitim, aber:

Daraufhin habe die Polizistin ihre Waffe gezogen und ein Mal geschossen, um den Angriff abzuwehren. Die Frau wurde in den Oberkörper getroffen und brach zusammen. Die genaue Todesursache steht noch nicht fest; eine Obduktion soll Klarheit bringen. Die Polizistin habe ersten Ermittlungen zufolge aus Notwehr gehandelt, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Das LKA ermittelt weiter.

Quelle: Badische Zeitung. Und genau hier möchte ich ansetzen, denn es gibt nun genau zwei Möglichkeiten:

  1. Die Beamtin hat in zu Recht in Notwehr gehandelt, obschon auch eine andere Handlung (z.B. Schuss in Schulter, Arm oder Oberschenkel, oder andere Überwältigung) die Täterin von weiteren Handlungen hätte abhalten können. In dem Fall würde §33 StGB zur Anwendung kommen, da sie aus „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ in den Oberkörper und nicht auf andere Körperteile schoss. Ausserdem hatte Sie keine andere Hilfsmittel (Pfefferspray oder Schlagstock) zur Verfügung, mit deren Hilfe sie den Angriff auf ihren Kollegen hätte abwenden können.
  2. Die Beamtin ist gut ausgebildet, wurde im Rahmen der Aus- und steten Weiterbildung auf diese Art von Situationen vorbereitet und/oder hätte andere Hilfsmittel anwenden können um den Angriff abzuwehren. Dann hätte sie überreagiert. Damit würde die Anwendung des Notwehrparagraphen nicht in Frage kommen und ihre Handlung würde (wenn ich mich nicht irre) den Straftatbestand „schwere Körperverletzung mit Todesfolge“ erfüllen.

Ich möchte an dieser Stelle eine etwaige Schuld gar nicht in Richtung der Polizistin suchen, sondern vielmehr hinterfragen, ob deutsche Polizisten ausreichend für ihre Aufgaben ausgebildet und ausgerüstet sind. Manchmal – nicht nur in diesem Fall, sondern auch im Bereich (De)Eskalation durch Beamte der Bereitschaftshundertschaften – habe ich das gefühl, dass wir (der Staat) auch in diesem Bereich schlicht am falschen Ende sparen. Denn dieser Fall hinterlässt nicht nur einen toten Menschen, sondern wahrscheinlich auch eine traumatisierte Polizistin. All dies hätte vermieden werden können und müssen, wenn die Beamten besser ausgebildet wäre, um in Stressituationen schlicht „cooler“ zu reagieren.

Die Frage warum es zu dieser Eskalation überhaupt kam, passt auch in den Bereich „der Staat spart“:

Bei dem Streit ging es ersten Erkenntnissen nach darum, dass die Frau (Anm.: die später Getötete) bestimmte Zahlungen nicht bekommen sollte.

Auch hier muss die Frage erlaubt sein, ob ein Staat der zuviel spart, die gesamte Situation zu verantworten hat.

Aber es geht uns ja gut, die Managergehälter sind wieder auf Rekordniveau und wer redet da schon vom sparen? Antwort: Diejenigen, die darunter zu leiden haben, dass das Geld nur „Oben“ angesammelt wird.

Die Bahn AG: Vertragssicherheit mit Grube #S21

Der Spiegelfechter hat sich einmal mit der Aussage des Bahnchefs Rüdiger Grube auseinandergesetzt, dass es – aus rein vertragsrechtlicher Sicht – gar kein Ausstiegsszenario aus dem Projekt S21 geben kann. Der wichtigste Teil der Ausarbeitung von Jens Berger ist folgender:

Verträge, bei denen sich die entscheidenden Umstände geändert haben, welche die Geschäftsgrundlage bilden, sind nach deutschem Recht änderbar und – als Ultima Ratio – auch einseitig kündbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dieser Grundsatz im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) wieder, auch das – für Stuttgart 21 maßgebliche – Verwaltungsverfahrensgesetz sieht in den § 38.3 und 60 VwVfG ganz ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits abgeschlossene Verträge der öffentlichen Hand bei einer gestörten Geschäftsgrundlage einseitig zu kündigen. Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage gibt es viele – die Kostenexplosion, die vorenthaltenen Betriebsrisiken, aber auch die mangelnde Akzeptanz der Bevölkerung zählen dazu. Wenn Bahnchef Grube auf sein Recht pocht, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten seien, so ist dies nur allzu verständlich, schließlich zählt die Deutsche Bahn AG zweifelsfrei zu den Profiteuren von Stuttgart 21. Grube weiß jedoch auch, dass er mit seiner Rechtsauffassung wohl vor jedem deutschen Gericht verlieren würde.

Ich möchte Jens recht herzlich für den Artikel danken und euch motivieren auch den Rest zu lesen 🙂

Was bleibt ist das Gefühl, dass Stuttgart 21 der grösste Subventionsbetrug ist, der in Deutschland jemals stattfand.

Wann werden Soldaten Mörder?

Eigentlich ist die Frage doch – moralisch/ethisch- sehr einfach zu beantworten.

Gegeben sein, dass Soldaten das Mittel der Verteidigung eines Staates sind. Insofern sind Soldaten das Instrument der Notwehr von Regierungen.

Notwehr ist in Deutschland klar definiert:

  • Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (BGB §227b)

Warum sollte man all die Details, die in der Genfer Konvention oder der Haager Landkriegsordnung festgehalten sind durchwühlen (in denen nur der Wahnsinn des Krieges verwaltet wird), nur um damit letztendlich Nichtfachleute zu verwirren? Soldaten handeln stets und ausschliesslich in Notwehr. OK, Soldaten dürfen schon ein bisschen mehr als NUR sich selbst zu verteidigen, aber das ist wirklich nur ein klitze-kleines bisschen, was der Soldat da pro-aktiv darf.

Wenn wir uns – sowie unsere Politiker und auch unsere Soldaten –  diese einfache Regel immer mal wieder zur Herzen nehmen, wird die Bewertung einiger Ereignisse deutlich einfacher.