U-Haft für dumme Qualitätsjournalisten?

Wann wird ein Richter für einen Tatverdächtigen eine Untersuchungshaft (U-Haft) anordnen, d.h. ihm bevor seine Schuld einwandfrei (durch Richterspruch nach einer ordentlichen Verhandlung!) festgestellt  die Freiheit nehmen, sich frei zu bewegen? Wohl nur in drei Fällen:

  1. Fluchtgefahr
  2. Gefahr der Wiederholung
  3. Verdunkelungsgefahr

Wenn keiner der drei Punkte konkret zutrifft, so wäre die Anordnung der U-Haft ebenfalls eine Straftat: Freiheitsberaubung.

Der Strafverteidiger Carsten R. Hoenig berichtet über eine Pressemitteilung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., die sich genötigt fühlt, die Berichterstattung des Berliner Presseerzeugnisses „B.Z.“ zu „kritisch zu begleiten“:

Die insoweit ablehnenden und teilweise populistisch überspitzten Kommentare in der Tagespresse verkennen die rein verfahrenssichernde Funktion von Untersuchungshaft. Befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem die teilweise direkt gegen den zuständigen Ermittlungsrichter gerichteten Angriffe bestimmter Presseorgane (z.B. „Das ist der Richter, der den Schläger freiließ“ – BZ vom 27. April 2011, Titelseite), wobei in einem Fall sogar ein großformatiges Foto des Ermittlungsrichters abgedruckt wurde. Eine solche tendenziöse und auf die Person eines Richters abzielende (negative) Berichterstattung negiert den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und widerspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis, dem auch die Presse verpflichtet sein sollte.

Hoenig schreibt dazu in seinem Blog:

Daß die Journaille – wie jene BZ – versucht, auf diese Weise quasi eine Lynchjustiz wieder hoffähig zu machen, ist widerwärtig, aber bei dem Ausbildungsstand der sich auf diesem Niveau prostituierenden Schmierfinken nicht anders zu erwarten.

Und ich bin geneigt mich dieser Meinung vollumfanglich anzuschliessen. SO wird Meinung gemacht und das Prinzip des Rechtsstaates mit den Füssen getreten.

Ich bin FÜR Sicherheitsverwahrung

Ja, ich bin tatsächlich für Sicherheitsverwahrung. Allerdings unter der Voraussetzung, dass zweifelsfrei festgestellt wurde, dass der Täter wieder schwere Straftaten begehen wird.

Jede Sicherheitsverwahrung, die nicht zweifelsfrei vor schweren Straftaten schützt ist eine schwere Freiheitsberaubung. Und nur die absolute Sicherheit andere Menschen zu schützen, ermöglicht es, mittels Notwehr (nichts anderes ist Sicherheitsverwahrung), die rechte eines Menschen derart zu beschneiden.

Jede Sicherheitsverwahrung ohne die zweifelsfreie Feststellung der zu erwartenden Straftat ist als ein Notwehrexzess  zu werten und zu verurteilen. Der Status der Sicherheitsverwahrung ist alle 5 Jahre zu prüfen. Ausserhalb der 5-Jahresfristen kann mittels Vorschlag auch von den betreuenden Personen eine Aufhebung der Sicherungsverwahrung beantragt werden.

Die Gesellschaft muss sich schützen – auch vor Notwehrexzessen des Staates.

Freiheitsberaubung in Windhoek durch deutsche Behörden?

In der Rhein-Zeitung ist gerade zu lesen:

Bundesinnenminister Thomas de Maizière schließt nicht aus, dass der verdächtige Koffer in Namibia möglicherweise von den deutschen Sicherheitsbehörden selbst dort platziert wurde.

Wenn der Innenminister „es nicht ausschliessen kann“ ist das schon fast die Feststellung: „Ja, wir haben Scheisse gebaut“.

Und vor meinem inneren Auge taucht die Frage auf: Kann man – in Windhoek derart aktiv werdende – deutschen Behörden – wegen

  • (gefährlichem) Eingriff in die Flugsicherheit
  • Freiheitsberaubung (die Passagiere wurden 6 Stunden in Windhoek festgehalten, bevor die Maschine dann doch abhob)
  • Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld

verklagen? Wie kann es angehen, dass der Flugverkehr derart massiv durch PRÜFUNGEN gestört wird und Menschen in derartige Situationen versetzt werden?