Fette Schelle vom Verfassungsgericht in Sachen Vorratsdatenspeicherung

Es gibt ein Bollwerk, das uns Deutsche vor den Auswüchsen der Überwachungspolitiker und Kontrollfreaks schützt.

Das Verfassungsgericht stellt fest, dass technische Mittel NATÜRLICH genutzt werden dürfen, um Straftaten zu verhindern und/oder aufzuklären. Allerdings bedarf die Einschränkung von jeglicher Freiheit eines konkreten Anlasses – damit erklärt das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass ein pauschalierter Generalverdacht NICHT statthaft ist.

Es gab in der Vergangenheit wohl noch keinen so schmerzhaften Schlag in das Gesicht des Gesetzgebers.

Ich schlage vor am morgigen Tag, den 03.03.2010 weitgehend in roter Kleidung auf die Strasse zu gehen um durch diesen Farbkleks die weise Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu ehren.

Wird das Bundesverfassungsgericht nun auch Mindestlöhne definieren?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute die Unvereinbarkeit der derzeitigen Hartz-IV Regelsätze mit dem Grundgesetz festgestellt hat, sehe ich als nächstes Bedarf an einer Definition was die Höhe und die bundesweite Einführung von Mindestlöhnen angeht.

Denn wenn das Grundgesetz wie folgt interpretiert wird

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

so müsste sich daraus herleiten lassen, dass ein Arbeitgeber, der seinen Vollzeitangestellten ein Entgeld zahlt, dass die Ansprüche  „auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG“ nicht gerecht wird, sittenwidrig handelt.

Ein Wirtschaftsunternehmen, dessen Ertragsgestaltung darauf ausgelegt ist, dass die Personalkosten des Unternehmens teilweise indirekt vom bundesdeutschen Staatshaushalt getragen wird, darf man sicher als Schmarotzer der Allgemeinheit bezeichnen. Dieses darf und kann nicht legitim sein – Ausnahme sind hierbei natürlich hoheitliche Aufgaben des Staates selbst.

Wie also ist ein Mindestlohn zu definieren?

  1. Die Grundkosten des Lebens sind durch die neuen Hartz-IV-Sätze zu definieren
  2. Zusätzlich sind Werbungskosten zu kalkulieren, wie Fahrtkosten und Arbeitskleidung sowie erhöhte Kosten für Ernährung (der Mensch verbraucht mehr Energie wenn er arbeitet, als wenn er nur Tagesthemen schaut) sowie weitere Kosten.
  3. Zur langfristigen Gesunderhaltung des Körpers und des Geistes steht einem Beschäftigten auch ein Erholungsurlaub zu. Dieses schliesst nicht 3x im Jahr Malediven ein, allerdings alle 2 Jahre ein mindestens 14-tägiger Schwarzwald, Nord- oder Ostsee Urlaub sollte finanzierbar sein.

Bei Teilzeitarbeit gilt es zu beachten, dass Teile obiger Kalkulationsansätze anteilig zu zahlen sind, während andere (z.B. Fahrtkosten) als Fixkosten in die Berechnung des Mindestlohnes einzufliessen haben.

Bei einer Einführung eines Mindestlohnes auf oben angesprochenen Standards wäre jeder Arbeitnehmer auch wieder in der Lage ein wenig mehr Kapital in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, so dass die Gesamtwirtschaft in der Lage wäre vom erhöhten Geldfluss zu profitieren.

Der heutige Tag ist der „Tag der Restgerechtigkeit“ – Hartz IV und Verfassungsgericht

Auch wenn ich schon seit Jahren kein Hartz-IV mehr beziehen muss, so habe ich lange genug unter der Knute des SGB-II Gesetzbuches leben müssen um diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes feiern zu können:

Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV- Gesetz“) nicht verfassungsgemäß

Der obige Link führt euch direkt zu dem Urteil des BVG vom 9. Februar 2010 – welches unter dem Aktenzeichen „1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 “ verhandelt wurde.

Die Kernaussage ist folgende:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

Man muss nicht „arbeutsscheu“ oder ein „Generalversager“ erster Güte sein um in das Netz des SGB II zu fallen. Das kann wahrlich jedem passieren – ja auch DIR! Man glaubt gar nicht WIE schnell man zu der stets wachsenden „Randgruppe“ der Gesellschaft gehört, die vom System regelrecht ausgepresst wird., die das System am liebsten unter den Teppich kehren würde.

Ich zum Beispiel hatte VIELE Jahre einen sehr guten Verdienst, der dazu führte, dass ich geradezu fürstlich in die Sozialkassen einzahlte (womit ich kein Problem habe: Eigentum verpflichtet). Dann machte ich mich selbstständig und führte (damals gab es noch keine freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenkasse für Selbstständige) diese Selbstständigkeit länger als zwei Jahre. Nachdem meine Selbstständigkeit den Bach runter ging -> DIREKT Hartz-IV. Ich hatte zu lange nicht eingezahlt. SO geht unser System mit Menschen um, die früher dafür sorgten, dass das Bruttosozialprodukt auch von anderen Schultern als Aktionären getragen wird.

Dank Hartz-IV ist man aber auf einmal nur noch Dreck für die Meinungsmacher gewisser Medien. DIESES wurde durch das Bundesverfassungsgericht nun ein wenig gerade gerückt. Ich bedanke mich dafür und stelle fest, dass ich die Kosten des BVG gern von meinen Steuern zahle!