Liquidfeedback kann nur eine Entscheidungshilfe sein #LQFB

Umso mehr ich in den Foren der Piratenpartei stöbere und Menschen über die Revolution der Demokratie mittels LQFB (Liquidfeedback) reden und schreiben höre umso verwirrter werde ich.

Es ist großartig, dass die Piraten stets die Basisdemokratie fordern, das ist auch richtig und gut so. Aber die Auswüchse dieses Anspruchsdenkens (etwas anderes ist der Ruf nach Basisdemokratie nicht) schenken mir eine Lachsalve nach der anderen.

Bedeutet die Einführung und konsequente Umsetzung von LQFB, dass wir eine komplette Basisdemokratie auf die Beine stellen? Nein. Never, niemals, keineswegs, überhaupt nicht, unmöglich. Sorry ihr kleinen verwunschenen Demokratieträumer, es wird Zeit aufzuwachen.

Im Moment fordert die Parteibasis ein Mitspracherecht bei JEDER pobeligen Entscheidung jedweden Vorstandes. Egal ob Bundesvorstand oder Landesvorstand alle Gremien sollen vor jeder Entscheidung erstmal die Meinung des Volkes einholen.

Wisst ihr eigentlich was ihr da – in letzter Konsequenz einfordert? Muss jedes Vorstandsmitglied, vor jeder Entscheidung, eine umfassende Meinung einholen? Muss der Erwerb von Druckerkartuschen vorher mittels LQFB erlaubt werden? Aber halt: Der Lieferant wurde nicht von der Basis als zulässig erklärt!

Liquidfeedback kann nur ein Werkzeug sein, dass etwaigen Gremien bei der Entscheidungsfindung hilft. Mit LQFB hat der Vorstand den Vorteil auch ohne grosse Versammlungen ansatzweise kurzfristig ein Meinungsbild einzuholen. Mehr nicht!

Die Entscheidungen, sprich die Auswertungen und Umsetzungen der Wünsche der Basis bleibt den Gremien weiterhin vorbehalten. Denn sonst bräuchten wir diese gremien überhaupt nicht zu wählen. Organisationen (und auch Parteien sind diese, solche) brauchen  – das liegt in der Natur der Sache – „Vertreter der Masse“. Ansprechpartner für die Aussenwelt. Und diese Vertreter müssen in der Lage sein selbstständig Entscheidungen zu treffen. Wer den gewählten Vertretern dieses Recht abspricht hat etwas grundsätzliches nicht verstanden, oder ignoriert es bewusst.

Ihr – die Basis – habt die Möglichkeit jederzeit eure Meinung zu einzelnen Themen mitzuteilen. Das dieses wesentlich einfacher geht als durch stete Sitzungen und Versammlungen ist der einzige Vorteil, den LQFB bietet. Aber nur weil 80% einer „Abstimmung“ sich mittels LQFB für eine Steuerbefreiung aller Kiffer ausspricht, kann niemand erwarten, dass diese Steuerbefreiung auch ins Parteiprogramm aufgenommen wird. Bewerten und entscheiden müssen weiterhin, selbstständig und allein die gewählten Vertreter. Diese kann man wählen und abwählen, aber stets an ihnen rum zu mäckeln ist kontraproduktiv und hält die eigentliche Sache auf.

Ich habe fertig.

Für @Eckes, @Kju und andere #vds Diskutanten

Vorab: Ich möchte hier KEINEN Streit auslösen oder Bernd oder anderen unterstellen, sie wären paranoid oder sonstwas. Vielmehr möchte ich hier das Urteil des Bundesverfassungsgericht auswerten und diskutieren.  Quelle des Textes – ich übernehme das Urteil NICHT vollständig. Ich versuche ausschliesslich für die Diskussion und Meinungsfindung relevante Teile vollständig hier wieder zu geben. Sollte mir das nicht gelungen sein, so bitte ich um Hinweis – es liegt mir fern (an dieser Stelle hehe) durch Unterschlagung zu manipulieren.

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §
113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei
Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten
bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur
Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im
Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

An dieser Stelle ist gewiss eine Reibungsmöglichkeit zwischen lokalen Datenschutzanforderungen und dem EU-Recht. Sollen sich die Großkopferten und die EU-Gerichtsbarkeit doch ruhig streiten.

3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten

Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.
10 GG nicht schlechthin unvereinbar.

An der Stelle sagt – IMHO – das Verfassungsgericht ganz klar, dass eine ANLASSLOSE Speicherung verfassungswidrig ist. Ein Anlass könnte z.B. die konkrete Verbrechensbekämpfung sein, die dann mittels z.B. Amtsrichter genehmigt werden müsste. Dies wäre aber keine pauschale sondern eine dedizierte Speicherung, wie sie auch heute schon möglich ist (Telefonüberwachung).

Bei einer Ausgestaltung, die dem
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Eine Vorratsdatenspeicherung KANN den Vorgaben genügen, WENN eine adäquate gesetzliche Ausgestaltung – sprich ein Richter kann dies anordnen. Das würde – wieder IMHO – bedeuten, dass die Telcos angehalten sein können, eine geeignete Infrastruktur bereit zu stellen, die es den Ermittlungsbehörden ermöglicht zeitnah auf die Daten zuzugreifen. Aber eben nur auf richterlich freigegebene.

Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen
besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die
Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht
auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten
bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.
Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn
sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die
Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile
praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,
weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass
gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die
Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und
Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.

Diesen Absatz habe ich nur stehen gelassen, weil er wunderbar die Erkenntnis beschreibt, welche Gefahren von der Vorratsdatenspeicherung ausgehen.

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese
eine Ausnahme bleibt.

Die Speicherung hat die Ausnahme zu bleiben! Nicht die Auswertung. Was das im einzelnen bedeutet, gilt es heraus zu finden. Ist es der Kollateralschaden, wenn meine Rufnummer als von der zu überwachenden Person als „falsch verbunden“ angerufen wird?

4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung
(Maßstäbe)

Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen
Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art.
10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit
hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur
Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und
zum Rechtsschutz.

Anforderungen an die Datensicherheit:

Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer
solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit
für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer
Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders
hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und
verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die
technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer
Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch
sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu
treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den
Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.

Hier wird definiert, dass der Gesetzgeber Kontrollvorschriften über den Umgang der Daten zu erstellen hat, die auch die Telekommunikationsunternehmen einschränken. (Gut so)

Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:

Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der
Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in
Betracht.

„kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes“ – dem ist kaum noch etwas hinzuzufügen. Jegliche Urheberrechtsschutzbefindlichkeit z.B. ist somit aussen vor.

Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten
zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch
im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt.

Nicht nur die Speicherung ist restriktiv zu handhaben, auch der Abruf ist nochmals gesichert. Ich werte dies als zweites Werkzeug zum Schutz der Interessen. Denn die Erhebung/Speicherung wurde oben schon eingeschränkt. „im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“

Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:

Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche
nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten
können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der
Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen
Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist
verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der
Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste
darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im
Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der
Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur
vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich
angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat
der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen
Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen,
auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im
Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon
bedürfen der richterlichen Kontrolle.

Der obige Absatz beschreibt – nach meiner unmassgeblichen Meinung – das Verfahren welche heute bereits für die Gesprächsüberwachung gilt.

Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:

Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich
unter Richtervorbehalt zu stellen.

Richtervorbehalt ist ein Wort dass ich geradezu liebe …

Sofern ein Betroffener vor
Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den
Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten
zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu
eröffnen.

Und ich MUSS mindestens nachträglich über jegliche Auswertung/Abfrage informiert werden

Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen
bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des
Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der
Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der
immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies
der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung
seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor
Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der
Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten
Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei
schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender
Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung
als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können,
und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der
Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder
Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt,
möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend
Rechnung getragen wird.

Der Bürger hat eine Möglichkeit sich auch gerichtlich zu wehren. Der obige Passus nutzt sehr deutlich Worte.


Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der
Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten
oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die
Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf
der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen
zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings
sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt
wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder
einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen
darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen
werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft
aber benachrichtigt werden.

DIESER Part ist in meinen Augen verbesserungsfähig, denn auch hier gilt in meinen Augen der Datenschutz personenbezogener Daten – insofern erwarte ich auch hier den Richtervorbehalt. Durch die nachträgliche Auskunftspflicht KANN aber der Bürger hier eine Kontrollfunktion (Feedback über Medien etc) erwirken.

Auch können solche Auskünfte nicht allgemein
und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder
Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im
Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der
Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.
Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung
von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit
aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten
handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.

Die Messlatte wird auch im Internet nicht auf Kellerniveau gelegt. Naja, könnte man besser.

Den Rest der Urteilsbegründung habe ich hier nicht wieder gegeben, da er die Altlasten betrachtet und nicht zwingend für die Betrachtung des eventuell kommenden relevant ist.

Mein Einschätzung ist immer noch dass dieses Urteil SEHR wichtig für die FREIHEIT in der Bundesrepublik Deutschland ist und sein wird.

Das Werkzeug der Grundrechtsauflösung: Von der Leyen

Bei Carechild.de gibt es eine sehr Ausarbeitung der Tätigkeiten und Interessenslagen um den Bereich „Sperrung von Kinderpronografi im Internet“, der sich mit der Rolle der Frau von der Leyen beschäftigt. Auszüge:

Antreiber der Sache: Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU), der von Anfang an mit am Verhandlungstisch der grossen Internetprovider sass (Anmerkung: Nicht von der Hand zu weisen, wenn man sich dann auch noch anschaut, was der Herr Schäuble sonst noch so an Plänen hat…)

Kinder vor laufender Kamera geschändet und getötet? Eine so dreiste Lüge hätte man wohl selbst Wolfgang Schäuble nicht zugetraut. Das Märchen von den Snuff-Videos hat das Bundesfamilienministerium erreicht. Tatsache ist: Es gibt weltweit keinen einzigen Fall, in dem ein solches Video aufgetaucht wäre, das Gerücht über solche Videos gibt es aber seit vielen Jahren – nur ausser Frau von der Leyen hat es noch niemand gesehen.

Ursula von der Leyen war das offenbar noch nicht genug. In einem Interview mit der FAZ sagte sie gestern auf die Frage, wie Sie darauf gekommen sei, diesen Vorstoss im Wahljahr zu unternehmen: „[…]Ich habe das Ausmaß des Grauens vorher nicht gekannt. Mir war nicht klar, dass die Kinder vor laufender Kamera geschändet werden, sie zum Teil getötet werden[…]

Eine weitere dreiste Lüge von Ursula von der Leyen ist es zu behaupten, Internetzensur wäre effektiv in der Zugangserschwerung zu solchen Seiten. Ein Argument, für das sie von Internetexperten offen ausgelacht wird. Pädophile freuen sich bereits auf die Internetzensur, denn die Umgehung dieser Sperren geht auf Knopfdruck und Freiheitsaktivisten veröffentlichen immer mehr Sperrlisten aus anderen Ländern, die die Adressen zu den Kinderpornoseiten enthalten.

All dies von einer Webseite, die sich dem Kinderschutz verschrieben hat und NICHT eine Seite von „Netzaktivisten“, welche um das Wohl des Netzes und die Freiheit der Menschen kämpfen. Aber Schäuble lacht sich ins Fäustchen, hat er doch mit der von der Leyen ein Dummchen gefunden, dass er vor seinen Karren spannen kann.

Mittlerweile ist der Welt auch zu entnehmen:

Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzentwurf gegen Kinderpornografie im Internet verabschiedet. Damit soll der Zugang zu Kinderporno-Seiten erschwert werden. Vage bleiben die Eckpunkte beim Eingriff in Grundrechte. Auch die Internetbranche ist noch nicht vom Erfolg überzeugt.

Damit soll der Zugang zu Internetseiten erschwert werden, die auf Servern im Ausland liegen. Auf andere Inhalte soll das Gesetz bewusst nicht ausgeweitet werden.

Warum wird nicht erstmal gegen deutsche Serverinhalte vorgegangen? Weil Herr Schäuble damit sein Gesetz nicht durchbekommen hätte, das beinhaltet, dass diese Sperrlisten eben GEHEIM und nicht kontrollierbar sein sollen. So, willkommen im europiäschen China, wo das Regime bestimmen kann, auf welche Webseiten die Nutzer zugreifen können. Siehe auch hier

„Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht“

(Nachtgedanken, Heinrich Heine)

Nachtrag: Carechild hat dieses ganze Brimborium um die schäublische Internetzensur eh ad-absurdum geführt:

Das Ergebnis ist beschämend für die Politik, insbesondere für Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen und Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble. Die Deutsche Sperrliste wird zu grossen Teilen identisch mit der Liste der anderen Länder sein, insbesondere was die Qualität der Seiten angeht. Das diese so leicht und mit derart geringem Aufwand aus dem Netz zu fegen sind, sollte nachdenklich stimmen.