Auch wenn die Piraten den Weg aller Parteien gehen, so macht es Sinn PIRATENPARTEI zu wählen

Gerade unterhielt man sich in Hamburg – schliesslich stehen ja Wahlen an – über korrupte Politiker und gekaufte Parteien.

Anlaß war sicher auch die gestrige Ausstrahlung des Panorama-Beitrages über den Gründer des äusserst umstrittenen „Finanzdienstleisters“ AWD, Carsten Maschmeyer

httpv://www.youtube.com/watch?v=lFC6GFLuqok

Ich will aber gar nicht auf diesen Beitrag eingehen, nur darauf hinweisen.

Vielmehr stellten wir eben fest, dass eigentlich alle Parteien – ab einer gewissen Größe – schlicht in eine Sklavenposition der Wirtschaft hineinwachsen. Bei den Grünen ist das wunderbar zu betrachten.  Waren Sie vor 20-30 Jahren noch eine echte Bereicherung für die politische Landschaft in Deutschland, so sind sie heute eine weitere Hämmoride am Gesäß des Wählers und Steuerzahlers.

Auch wenn die wahren Verdienste der Grünen ausschliesslich in der Vergangenheit liegen und die Grünen heute sehr wohl Atomkraft wohlwollend durchwinken, den Neubau von Kohlekraftwerke tolerieren so hatten die Grünen eine Daseinsberechtigung in der deutschen politischen Landschaft. Denn sie haben gewisse Befindlichkeiten in die anderen Parteien hinein getragen. Ohne die Grünen wären wir im Bereich Umweltschutz definitiv nicht dort, wo wir heute stehen. Die Grünen haben damals dafür gesorgt, dass wir heute etwas besser dastehen.

Nun kommen wir zu den Piraten: Selbst WENN die Piraten in 20-30 Jahren so abgefuckt sind, wie es die Grünen heute sind, macht es Sinn sie heute zu unterstützen und zu wählen. Denn sehr vieles, was in den Köpfen der Piraten rumschwirrt und was Sie als Ziel anstreben, ist erstrebenswert. Das heisst: Es ist egal was in 20 Jahren mit der Piratenpartei passiert – so oder so sind ihre politischen Inhalte hier und heute als absolut wertvoll anzusehen. Wir brauchen mehr Transparenz, wir brauchen mehr Kompetenz, mehr Unabhängigkeit von den Lobbyisten und durch die Wirtschaft entlohnten Berater. Wir brauchen endlich wieder ein Politik für das Land und die Menschen. Eine Politik für das Geld und die Wirtschaft hatten wir viel zu lange.

Wer etwas verbirgt ist gefährlich! #Streetview

Mit dem „Nur wer etwas zu verbergen hat, ist gegen Transparenz und Offenheit“ rennen typischerweise Innenminister und Überwachungsbefürworter durch die Lande, um Kritik an Vorratsdatenspeicherung, Onlinedurchsuchung, Kameraüberwachung der Großstädte und andere – unsere Rechte einschränkende – Mittel aufzuweichen.

Dieser Satz lässt jeden Datenschützer schon seit mehreren Jahren kotzen vor Wut. Denn jeder Mensch hat pauschal etwas zu verbergen: Seine Privatsphäre. Diese geht niemanden etwas an. Im Einzelfall kann das Individuum Dinge von sich preis geben. Manchmal muss man dies tun, weil es einfach sinnvoll ist – z.B. bei Onlinehandel ist es sinnvoll seine Lieferanschrift anzugeben. Ein pauschales Aufweichen dieser Rechte von einzelnen oder Gruppen ist immer zu hinterfragen.

Seit heute ist Streetview – laut Heise – in

Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart und Wuppertal

aktiv.

Auf Twitter ist es – erwartungsgemäß – mal wieder ein grosses Thema und auf meine (nicht neuen Bedenken in Sachen Aufspürbarkeit) kamen Argumente von Streetview-Befürwortern wie:

Damit das klappt muss man erstmal wissen, das ich dort wohne. Und wenn man das bereits weiß kann man einfach vorbeischauen.

Ich fahre aber ungern – nur um mal ein wenig über einen Menschen zu „spannen“ – nach München, Köln oder gar ins Ausland. Die Eingabe einer Anschrift bei Google-Maps ist allerdings ein Aufwand, den ich gern bereit bin aufzuwenden um ein wenig mehr über einen „fremden“ Menschen zu erfahren.

Auch kommt als Argument:

Man gibt Deine Adr. ein und sieht dann Dein Haus. Und dann?

Interessant finde ich, dass die selben Menschen, die bei staatlichen Massnahmen (ZU RECHT!) hyperventilieren und das Ende der Freiheit erkennen, bei Google alles toll und innovativ finden.

Ich habe nichts dagegen, wenn „ein Urlauber“ bei seinen Urlaubsfotos auch mein Haus als Hintergrund abbildet. Auch wenn meine Nachbarn dies tun: So what. Wenn dieser „Urlauber“ oder mein Nachbar diese Bilder in ihr persönliches Blog stellen: So what?

Was mir allerdings Gedanken macht ist eine Datenbank, in der ich mir von jeder Adresse – zusätzlich zu den Satellitenbildern – Informationen holen kann, wie:

  • Porsche, Mercedes, Maybach oder rostige Billigautos vor der Tür
  • Fenster mit teuren Gardinen oder Bettlaken sichtgeschützt
  • Vorgarten gepflegt oder erweiterter Mülleimer
  • Teurer Neureichen-Neubau in Altbauviertel?

um nur ein paar Kriterien zu nennen, die mittels Streetview für jedermann recherchierbar werden.

Ich freue mich, dass bei der mich betreffenden Streetview-Aufnahme weder mein Lamborghini noch der Maybach meiner Prinzessin vor der Tür steht – wir waren bestimmt gerade zur Arbeit. Sonst würden schon Fragen auftauchen: Boah, wie kann sich das der Kerl denn erlauben?

Wir machen uns ein Bild von unseren Mitmenschen aufgrund von Interpretationen der vorliegenden Informationen. Das ist normal. Ein Personalverantwortlicher wird selten eine Rundfahrt machen, um zu schauen wie denn der Bewerber wohnt. Einen Blick in Streetview wird er aber tätigen.Diese Art von Recherche wird von ihm sogar in Zukunft erwartet werden.

Werden in einem Onlineshop etwas kaufen, wenn die Adresse im Impressum nach „szenetypischem Altbau“ aussieht, oder wird unser Reizzentrum im Hirn „unsicher, lass die Finger von Vorkasse“ signalisieren – auch wenn der Anbieter ein verlässlicher Geschäftsmann ist?

Ich wurde bei Twitter auch angesprochen, warum ich nichts gegen die staatlichen Überwachungen oder gegen Wettbewerbsprodukte zu Streetview formuliere. Die Antwort darauf ist einfach: Meine ablehnende Haltung ist zu jeglicher die Privatsphäre auflösenden Massnahme die gleiche. Ich finde es nur erschreckend wie viele Fans es von Streetview gibt, die mit einem „Recht auf Piratsphäre“-Shirt der Piraten rumrennen.

Schlußsatz: Es geht mir ausschliesslich im Wohn/Privathäuser. Bei Kulturdenkmäler, Kunstwerken, baulichen Besonderheiten etc. pp. sehe ich sehr wohl ein Gemeininteresse und einen Mehrwert.

Soviel zu Schlußsatz – da kommt gerade frisch etwas rein:

Auf der Internetseite www.wheelmap.org können barrierefreie Orte gesucht, gefunden und selber angelegt werden. Dabei helfen die Fotos von Google StreetView, da sie die Beschaffenheit des Ortes auf einen Blick zeigen.

Quelle: Ebendort. Aber kann man dies nicht auch schon mit Google-Maps? Dort kann man doch auch Kommentare und Bilder einpflegen. Diese Anwendung an sich finde ich sehr gut. Aber braucht es dafür Streetview, oder könnte man mit „weniger“ auskommen?

Ich gönne euch ja den Spass an Streetview – es geht mir nur echt auf den Sack, dass Streetview-Gegner als Datennazis und ähnliches bezeichnet werden. Einige Freunde der Meinungsfreiheit und des Datenschutzes keulen schlimmer als kanadische Seehundjäger, wenn es um das bunte Spielzeug „Streetview“ geht.

Für @Eckes, @Kju und andere #vds Diskutanten

Vorab: Ich möchte hier KEINEN Streit auslösen oder Bernd oder anderen unterstellen, sie wären paranoid oder sonstwas. Vielmehr möchte ich hier das Urteil des Bundesverfassungsgericht auswerten und diskutieren.  Quelle des Textes – ich übernehme das Urteil NICHT vollständig. Ich versuche ausschliesslich für die Diskussion und Meinungsfindung relevante Teile vollständig hier wieder zu geben. Sollte mir das nicht gelungen sein, so bitte ich um Hinweis – es liegt mir fern (an dieser Stelle hehe) durch Unterschlagung zu manipulieren.

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §
113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei
Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten
bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur
Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im
Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

An dieser Stelle ist gewiss eine Reibungsmöglichkeit zwischen lokalen Datenschutzanforderungen und dem EU-Recht. Sollen sich die Großkopferten und die EU-Gerichtsbarkeit doch ruhig streiten.

3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten

Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.
10 GG nicht schlechthin unvereinbar.

An der Stelle sagt – IMHO – das Verfassungsgericht ganz klar, dass eine ANLASSLOSE Speicherung verfassungswidrig ist. Ein Anlass könnte z.B. die konkrete Verbrechensbekämpfung sein, die dann mittels z.B. Amtsrichter genehmigt werden müsste. Dies wäre aber keine pauschale sondern eine dedizierte Speicherung, wie sie auch heute schon möglich ist (Telefonüberwachung).

Bei einer Ausgestaltung, die dem
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Eine Vorratsdatenspeicherung KANN den Vorgaben genügen, WENN eine adäquate gesetzliche Ausgestaltung – sprich ein Richter kann dies anordnen. Das würde – wieder IMHO – bedeuten, dass die Telcos angehalten sein können, eine geeignete Infrastruktur bereit zu stellen, die es den Ermittlungsbehörden ermöglicht zeitnah auf die Daten zuzugreifen. Aber eben nur auf richterlich freigegebene.

Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen
besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die
Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht
auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten
bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.
Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn
sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die
Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile
praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,
weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass
gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die
Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und
Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.

Diesen Absatz habe ich nur stehen gelassen, weil er wunderbar die Erkenntnis beschreibt, welche Gefahren von der Vorratsdatenspeicherung ausgehen.

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese
eine Ausnahme bleibt.

Die Speicherung hat die Ausnahme zu bleiben! Nicht die Auswertung. Was das im einzelnen bedeutet, gilt es heraus zu finden. Ist es der Kollateralschaden, wenn meine Rufnummer als von der zu überwachenden Person als „falsch verbunden“ angerufen wird?

4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung
(Maßstäbe)

Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen
Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art.
10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit
hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur
Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und
zum Rechtsschutz.

Anforderungen an die Datensicherheit:

Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer
solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit
für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer
Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders
hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und
verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die
technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer
Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch
sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu
treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den
Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.

Hier wird definiert, dass der Gesetzgeber Kontrollvorschriften über den Umgang der Daten zu erstellen hat, die auch die Telekommunikationsunternehmen einschränken. (Gut so)

Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:

Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der
Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in
Betracht.

„kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes“ – dem ist kaum noch etwas hinzuzufügen. Jegliche Urheberrechtsschutzbefindlichkeit z.B. ist somit aussen vor.

Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten
zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch
im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt.

Nicht nur die Speicherung ist restriktiv zu handhaben, auch der Abruf ist nochmals gesichert. Ich werte dies als zweites Werkzeug zum Schutz der Interessen. Denn die Erhebung/Speicherung wurde oben schon eingeschränkt. „im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“

Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:

Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche
nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten
können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der
Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen
Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist
verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der
Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste
darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im
Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der
Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur
vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich
angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat
der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen
Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen,
auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im
Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon
bedürfen der richterlichen Kontrolle.

Der obige Absatz beschreibt – nach meiner unmassgeblichen Meinung – das Verfahren welche heute bereits für die Gesprächsüberwachung gilt.

Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:

Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich
unter Richtervorbehalt zu stellen.

Richtervorbehalt ist ein Wort dass ich geradezu liebe …

Sofern ein Betroffener vor
Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den
Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten
zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu
eröffnen.

Und ich MUSS mindestens nachträglich über jegliche Auswertung/Abfrage informiert werden

Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen
bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des
Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der
Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der
immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies
der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung
seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor
Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der
Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten
Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei
schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender
Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung
als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können,
und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der
Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder
Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt,
möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend
Rechnung getragen wird.

Der Bürger hat eine Möglichkeit sich auch gerichtlich zu wehren. Der obige Passus nutzt sehr deutlich Worte.


Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der
Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten
oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die
Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf
der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen
zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings
sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt
wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder
einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen
darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen
werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft
aber benachrichtigt werden.

DIESER Part ist in meinen Augen verbesserungsfähig, denn auch hier gilt in meinen Augen der Datenschutz personenbezogener Daten – insofern erwarte ich auch hier den Richtervorbehalt. Durch die nachträgliche Auskunftspflicht KANN aber der Bürger hier eine Kontrollfunktion (Feedback über Medien etc) erwirken.

Auch können solche Auskünfte nicht allgemein
und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder
Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im
Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der
Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.
Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung
von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit
aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten
handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.

Die Messlatte wird auch im Internet nicht auf Kellerniveau gelegt. Naja, könnte man besser.

Den Rest der Urteilsbegründung habe ich hier nicht wieder gegeben, da er die Altlasten betrachtet und nicht zwingend für die Betrachtung des eventuell kommenden relevant ist.

Mein Einschätzung ist immer noch dass dieses Urteil SEHR wichtig für die FREIHEIT in der Bundesrepublik Deutschland ist und sein wird.