Die Bahn AG: Vertragssicherheit mit Grube #S21

Der Spiegelfechter hat sich einmal mit der Aussage des Bahnchefs Rüdiger Grube auseinandergesetzt, dass es – aus rein vertragsrechtlicher Sicht – gar kein Ausstiegsszenario aus dem Projekt S21 geben kann. Der wichtigste Teil der Ausarbeitung von Jens Berger ist folgender:

Verträge, bei denen sich die entscheidenden Umstände geändert haben, welche die Geschäftsgrundlage bilden, sind nach deutschem Recht änderbar und – als Ultima Ratio – auch einseitig kündbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dieser Grundsatz im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) wieder, auch das – für Stuttgart 21 maßgebliche – Verwaltungsverfahrensgesetz sieht in den § 38.3 und 60 VwVfG ganz ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits abgeschlossene Verträge der öffentlichen Hand bei einer gestörten Geschäftsgrundlage einseitig zu kündigen. Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage gibt es viele – die Kostenexplosion, die vorenthaltenen Betriebsrisiken, aber auch die mangelnde Akzeptanz der Bevölkerung zählen dazu. Wenn Bahnchef Grube auf sein Recht pocht, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten seien, so ist dies nur allzu verständlich, schließlich zählt die Deutsche Bahn AG zweifelsfrei zu den Profiteuren von Stuttgart 21. Grube weiß jedoch auch, dass er mit seiner Rechtsauffassung wohl vor jedem deutschen Gericht verlieren würde.

Ich möchte Jens recht herzlich für den Artikel danken und euch motivieren auch den Rest zu lesen 🙂

Was bleibt ist das Gefühl, dass Stuttgart 21 der grösste Subventionsbetrug ist, der in Deutschland jemals stattfand.

Ausbildung der Polizei: Heute Notwehr

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert Notwehr wie folgt (§227 Abs.2):

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Nun definiert Notwehr genau die Gewalt, die von Polizisten (genau so wie von jedem anderem Bürger)  straflos angewandt werden darf. Amtspersonen können erwerend auch als „Folgemassnahme“ unmittelbaren Zwang anwenden.

Nun definiert ihr mal bitte, was in folgendem Verhalten des Polizisten (anlässlich der Demonstrationen gegen Stuttgart 21) gegeben ist:

httpv://www.youtube.com/watch?v=fjnwe571SrM

Ist es unmittelbarer Zwang (zur Durchführung einer polizeilich, hoheitlichen Aufgabe), oder ist es Notwehr? Beachtet bitte, dass nur erforderliche Gewaltanwendung durch Notwehrhandlungen straffrei gestellt sind. Was muss ein Polizist tun, um einen „Stubser“ gegen den – in Einsatzkleidung steckenden – Arm abzuwehren? Er muss gar nichts tun. Er wird den Stubser wohl eher ausschliesslich gesehen, denn gespürt haben.

Aber es sind ja nur die Demonstranten, die gewalttätig sind. Polizisten sind immer nur Opfer. Notwehr ist für einige Menschen im Polizeidienst jedwede Gewaltanwendung, die ihr Rückenmark ihnen vorgibt.

Nochmal zum generellen Verständnis: In Stuttgart werden Milliarden Steuergelder verschwendet. Bürger die gegen diese Steuerverschwendung protestieren und aufgebracht sind, werden von Polizisten verdroschen, die ihren Lebensunterhalt wiederum von unseren Steuergeldern bestreiten.