Die Gewaltenteilung in Deutschland

Heute unterscheiden wir zwischen Legislative, Exekutive und Judikative. Alles weltliche Mächte. Dass es noch die kirchliche Gewalt gibt, heute in unseren Breiten eher ein zahnloser Tiger, wird gern vergessen. Früher, ja früher war die Kirche der mächtige Gegenpart zum weltlichen Auftritt der staatlichen Gewalt(Herrscher).

Und heute? Heute findet man sich nicht mehr zurecht. Auf der einen Seite sind da die pädophilen Katholiken, die in Klöstern und Schulen ungestraft nicht nur den Teufel aus- sondern noch ganz andere Dinge hereintreiben. WIDERLICH! Auf der anderen Seite sind unsere Politiker, die nicht mehr das Ende der politischen Laufbahn abwarten können, bis sie sich – dank Aufsichtsratsposten eines „Sponsoren“ – ein dickes Polster aufbauen. Nein, es muss heute schon der dicke Reibach gemacht werden.

Der FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle hat für die vergangene Legislaturperiode beim Bundestag insgesamt 36 bezahlte Vorträge angezeigt. Dafür hat er mindestens 252.000 Euro Honorar bekommen. Die Opposition entdeckt nun „auffällige Parallelen zwischen Westerwelles Nebentätigkeiten und hohen Spenden an die FDP“. (Quelle Welt)

Dieser Vizekanzler hat sicherlich keinen Sex mit Kindern, allerdings hat er – in meinen Augen – deutlich unmoralische Einkommen, welche es ihm leicht machen, gegen Hartz-IV Bezieher zu pöbeln, die im Jahr deutlich weniger Geld erhalten als unser Aussenminister MONATLICH in seiner Nebenbeschäftigung. Leistung muss sich wieder lohnen? WIDERLICH!

Und wieder zurück bei der Kirche müssen wir uns auch die Lutheraner anschauen – Protestanten wie sie auch genannt werden. Die (ehemalige) Vorsitzende der Evangelischen Kirche Deutschlands, Frau Margot Käßmann, tritt von ihrem Amt zurück. War sie dem konkreten Verdacht der Bestechlichkeit ausgesetzt, wie es so einige unserer Politiker sind? Nein, keineswegs. Hat sie sich schwerster Kindesmisshandlung schuldig gemacht, wie es diverse Angehörige des Konkurenzunternehmens katholische Kirche getan haben? Nein, auch diese Art des Vorwurfs geht meilenweit an Frau Käßmann vorbei.

Frau Käßmann hat etwas getan was schätzungsweise jeder 10te Autofahrer bereits getan hat: Sie hat mit unerlaubt viel Blutalkohol ein Kraftfahrzeug gelenkt. Dabei ist es zu keinem Unfall gekommen – es ist kein Todesfall zu beklagen, wie bei dem thüringischen „Skikiller“. Aber Frau Käßmann tritt von ihrem Amt zurück weil Sie gefehlt hat. Sie ist ihrem eigenen Anspruch nach Vorbildfunktion nicht gerecht geworden und zieht die Konsequenzen.

Frau Käßmann, ich verneige mich vor Ihnen und wünsche mir dass viel mehr Deutsche (ebenso wie Menschen anderer Nationalitäten) diese Art von  Verantwortungsdenken und -handeln in sich spüren.

Wo sind die Rücktritte der Banker, die durch ihr Verhalten Milliardenvermögen fremder Menschen veruntreut haben?  Wo sind die Rücktritte von Politikern, die sich der Bestechlichkeit oder anderer unmoralischer Verhaltensweise schuldig gemacht haben? Wo ist der Rücktritt eines Stefan König, der aus seiner Position innerhalb der Piratenpartei armselige Hetze niederster Art betreibt? Wo bleibt der Anstand in unserer Welt?

Verfassungsgericht klärt Rechtslage in Sachen „Netzwerktools“

Das Bundesverfassungsgericht hat heute deutliche Worte gefunden, wie die Nutzung von zum Beispiel Netzwerksniffer und ähnlichem zu bewerten ist.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch
besonders geeignet ist.

Damit ist einwandfrei geklärt, dass der Besitz und das Benutzen von Netzwerktools wie zum Beispiel Netzwerksniffern NICHT pauschal strafbar ist. Erst die strafbare Nutzung dieser Softwaretools – oder das Erstellen einer Software, die keine „normale“ Nutzungsmöglichkeit hat, ist per se als strafbar anzusehen.

Ich atme auf und danke dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal. Gerade nach dem gestrigen Tag tut es gut, diese Institution als oberste Aufsichtsbehörde der Judikative in Deutschland zu wissen.