Kleidungsdiscounter KiK definiert „sozial gerechtfertigte Kündigung“

Wer sich einmal mit dem Kündigungsschutz auseinander setzen musste (oder dies freiwillig tat), weiss dass (betriebsbedingte) Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen.  Das Stichwort heisst Sozialauswahl und wird bei Wikipedia wie folgt beschrieben:

Die Sozialauswahl ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Notwendigkeit, eine Sozialauswahl vorzunehmen, setzt also in der Regel die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus und ist nur bei betriebsbedingten Kündigungen erforderlich.

Auch hilft uns Wikipedia, welche sozialen Gesichtspunkte zum Tragen kommen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehindertenrecht (Deutschland)

Unterhaltspflichten, aha. Der Welt entnimmt man:

Deutschlands größter Textildiscounter KiK hat über mehrere Jahre systematisch die persönlichen Vermögensverhältnisse seiner vielen tausend Mitarbeiter ausgeforscht. Dies geschah nach Recherchen des ARD-Magazins „Panorama“ mit dem Ziel, sich von ihnen zu trennen, wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten steckten. Guido Hagelstede, ein langjähriger KiK-Bezirksleiter, dem bis zu 15 Filialen und mehr als 100 Mitarbeiter unterstanden, schildert in „Panorama“, solche Informationen über die Bonität der KiK-Mitarbeiter seien bei der Auskunftei „Creditreform“ eingeholt worden. Er selbst, so der ehemalige Bezirksleiter, habe sich auf Anweisung von oben wegen solcher Negativauskünfte von Mitarbeitern trennen müssen oder ihre Verträge nicht verlängern dürfen.

Nun ist KiK nicht gerade dafür bekannt, seine Mitarbeiter fürstlich zu entlohnen. Wer bei seiner Bank den Dispokredit nutzt, wird nicht an der Kasse eingesetzt. Lohndumpoing wurde auch bereits 2008 gerichtlich attestiert:

Gerade mal 5,20 Euro zahlte KiK einer Verkäuferin aus Mülheim an der Ruhr. Die verklagte den Textildiscounter dafür – und bekam Recht: Nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Dortmund muss KiK den Stundenlohn der Teilzeit-Angestellten nun um rund drei Euro anheben. Angemessen seien mindestens 8,21 Euro, so das Gericht. Die bisherige Bezahlung der 58-Jährigen sei sittenwidrig.

Ist doch super: Wer wegen des gezahlten Hungerlohns in Schwierigkeiten kommt, fliegt raus. Besonders davon betroffen sind wahrscheinlich alleinerziehende junge Mütter. Das Kündigungsschutzgesetz soll genau DIES verhindern.

Wann wird KiK endlich dichtgemacht? Diese Art der Mitarbeiterbehandlung ist doch schon lange nicht mehr – auch nur ansatzweise – tolerabel.