Nötigt der Anwalt der Deutsche Bank AG den Bundesgerichtshof?

Das sind so die Dinge an denen ich erkenne, dass in unserem Ländle etwas ganz massiv schief läuft. Wenn ich folgendes heute bei der Tagesschau lesen muss:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung über riskante Zinsgeschäfte der Deutschen Bank auf den 22. März vertagt. Das größte deutsche Geldinstitut steuert aber nach den Eindrücken des bisherigen Verfahrens auf eine Niederlage zu. Denn der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers ließ in der Verhandlung erkennen, dass die Bank den Kläger, das mittelständische Unternehmen Ille, seiner Ansicht nach unzureichend beraten hatte.

in Urteil gegen die Deutsche Bank könnte für die gesamte Branche Folgen haben. „Sie lösen eine zweite Finanzkrise aus, wenn sie in ihr Urteil schreiben, dass die Bank entweder keinen Gewinn machen darf oder darüber aufklären muss“, warnte der Rechtsvertreter der Bank, Reiner Hall, die Richter. Der BGH schaffe mit einer solchen Entscheidung eine neuartige Pflicht für die Banken zur Aufklärung über ihre Renditen, auf die sich alle Kunden berufen könnten, deren Spekulationen schiefgegangen seien. „Da kämen Milliardenforderungen auf die Banken zu.“ Die Haltung des Gerichts sei lebensfremd.

Ahja, die Haltung, dass ein Geschäftsmann seinen Kunden über etwaige Gefahren der Geschäftsbeziehung informieren muss ist also lebensfremd. Genau so lebensfremd wie es ist, dass gewisse Geschäftemachereien als Betrug und unlauter bezeichnet werden könne, oder wie? Wucher darf dann auch nicht mehr angeklagt werden. Alles nur, weil sonst das Geschäftsmodell der Deutschen Bank ins Wanken gerät?

Wenn der Anwalt dem urteilenden Richter erklärt „Sie lösen eine zweite Finanzkrise aus“, dann ist das für mich ein klarer Fall von Nötigung, die schliesslich wie folgt definiert ist:

§240 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Für mich wäre der Fall klar: Der Anwalt versuchte zu nötigen. Herr Staatsanwalt – Ihr Einsatz! Und den Ackermann gleich mal mit untersuchen – eventuell liegt da ja ein Anstiften zu einer Straftat vor. Man kann es ja nie wissen.