Am Thema Straffreiheit kann man wunderbar den Unterschied zwischen verbrecherischen Steuerbetrügern und Steuersündern festmachen:
- Als Steuersünder lasse ich den Personenkreis gelten, der Einnahmen „vergessen“ hat anzugeben. Oder denjenigen, der aus Unwissenheit mit nicht absetzbaren Kosten (erfolgreich) versucht hat seine Steuerlast zu mindern. Zum Personenkreis der möglichen Steuersünder zähle ich vorwiegend Arbeitslose, Arbeiter und kleine Angestellte die ihre Steuererklärung ohne Mithilfe eines Steuerberaters erstellt haben. Es kann passieren, dass man das Sparbuch der Tochter – oder ähnliches – vergisst anzugeben.
- Als verbrecherischen Steuerbetrüger würde ich pauschal all diejenigen bezeichnen, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wurde und die TROTZ Hilfe des Steuerberaters falsche Angaben machen.
Eine Klausel zur Nichtbestrafung von minder schweren Fällen – man will ja die Gerichte nicht übermässig belasten – oder das Feststellen einer Strafgebühr von 50 v.H. ZUSÄTZLICH zur nachzuzahlenden Steuer wäre angemessen.
Das zahlen von Steuern ist eine Verpflichtung, die man gegenüber der Allgemeinheit (der Summe der Steuerzahler!) hat.