Chromecast – was er kann und was noch nicht (so gut)

Heute kam ich in den Genuss endlich wieder ein neues Gadget zu bekommen: Google Chromecast. Die Installation geht charming von statten:

  • Den Adapter auf einen freien HDMI-Steckplatz des Fernsehers stecken, das mitgelieferte USB-Kabel (Stromversorgung) zum einen an den Chromecast und an den freien USB-Steckplatz des Fernsehers stecken. Sollte der Fernseher keinen (freien) USB-Steckplatz haben, kann man das mitgelieferte USB-Netzteil (leider nur 850mA, somit leider nicht auch für die neuen NEXUS-Geräte nutzbar) nutzen. Wer den kleinen „Dongle“ Chromcast (aus Platzgründen) nicht direkt einen HDMI-Steckplatz des Fernsehers stecken kann, nutzt den mitgelieferter „HDMI-Externder“. Welcher aber nur ein paar Zentimeter lang ist und somit NICHT geeignet ist den Chromecast hinter den Fernseher zu legen.
  • Die App Chromecast auf des Android-Device laden um über die Andoid-Applikation den Chromecast konfigurieren.

Das wäre es eigentlich schon, wenn wir denn wirklich nur Multimediacontent vom Smartphone auf den Fernseher streamen wollten. Wer mich kennt, der weiss: Da muss mehr gehen. Denn – wie so manch Anderer – habe ich auch Inhalte auf dem PC, welche ich gern streamen möchte. Bislang tat ich dies mit einem HDMI-Kabel zwischen Rechner und Fernseher, was aber leider bedeutete, dass ich die Finger vom PC lassen musste, wenn meine Frau auf die „PC-Medien“ zugreifen wollte. Geht ja mal gar nicht.

Also musste ich mal ein bisschen rumspielen um herauszufinden, wie ich denn nun am besten die Medieninhalte des PC auf den Chromecast bekomme.

Vorweg: Wenn ich im Folgenden von „streamen“ spreche, meine ich das antriggern der Wiedergabe. Das Smartphone muss während der Medienwiedergabe weder an, noch im Raum sein. Man kann das Handy sogar komplett ausschalten – der Fernseher bekommt weiter Daten. Das Smartphone ist für Chromecast nichts anderes als eine Fernbedienung. Und noch ein Tipp: Wer einen Amazon Premium Account hat (NEIN, ich will das jetzt nicht diskutieren 🙂 ) tut gut daran, bei Amazon und nicht im Google-Playstore zu ordern. Auch Kleingeld für den versand ist Geld und Amazon liefert typischerweise schneller. Nun aber ans „Eingemachte“:

 

Eine Zwischenbilanz – zuerst die Kür:

  • Die bekannteste Applikation für das Streamen vom PC zum Chromecast ist wohl Plex. Es gibt eine kostenfreie Serverapplikation für den (Windows-)PC sowie eine Android-App, welche als „Steuergerät“ zwischen Server-PC und Chromecast fungiert. Man benötigt für diese „Nur Zuhause“-Lösung NICHT das kostenpflichtige Abo, welches Plex anbietet. Nur die Android-App muss für unter vier Euro erworben werden. Daran soll es doch nicht scheitern. Also zuerst den Server installiert (das sollte sich als weise herausstellen) und diesen schnell konfiguriert. Das ist keine Raketentechnik und ging schnell vonstatten. Daraufhin die App im Playshop erworben und innerhalb weniger Minuten festgestellt, dass der getestete Film leider sowohl „stotterte“ als auch nach kurzer Zeit Bild und Ton asynchron lieferte. Also SOFORT den Kauf storniert. Für funktionsfähige Software bin ich gern bereit zu zahlen, stottern kann ich aber selber.
  • Als nächstes spielte ich dann mit dem App MediaThekCast herum. Eigentlich ganz nett. MediaThekCast erlaubt es direkt auf die Mediatheken von arte, ARD, ZDF und 3SAT zuzugreifen um diese Inhalte über den Chromecast auf den Fernseher zu streamen. EIGENTLICH kann mein Fernseher dies sowieso, aber es ist sehr sehr mühsam z.B. die Suche über die Fernbedienung des TVs zu bedienen.
  • Dann endlich beschäftigte ich mich mit LocalCast. LocalCast hat in meinen Augen derzeit das grösste Potential „meine App“ zum streamen auf den Chromecast zu werden. Es streamt Daten direkt über SMB oder  DLNA/UPnP. KÖNNTE somit die App meiner Wahl sein. Nur leider werden derzeit noch zu wenig Videoformate unterstützt, so dass ich noch nicht so glücklich damit bin. Aber die letzte Version ist mal gerade 2 Tage alt und man soll dem Programmierer ruhig ein wenig Zeit lassen. LocalCast ist kostenfrei und blendet – auf dem Smartphone – Werbung ein. Diese kann aber für einen frei wählbaren Betrag entfernt werden (ich bitte darum …) LocalCast habe ich schonmal monetär unterstützt – wie gesagt die Software hat in meinen Augen Potential und dann muss man den Programmierer doch mal „motivieren“ 🙂
  • Enttäuschend: Keiner der von mir derzeit genutzten Medienplayer (mit denen ich derzeit auch auf meine PC-Mediastreams zugreife) unterstützt derzeit(!) ChromeCast. Weder der DicePlayer (den ich sehr mag) noch BSPlayer oder MXPlayer  unterstützen ChromeCast. Schmerzhaft war die Feststellung, dass nichtmal der Google Video Player den ChromeCast unterstützt. Shame on YOU Google.

Natürlich gibt es auch noch die Pflicht:

  • Youtube: Nach der Installation von der Chromecast-App erhält die Youtube-App eine neue Schaltfläche, mittels welcher man die Youtube-Inhalte direkt auf den Fernseher streamen kann.
  • Google-Play Musik: Da geht die Party richtig ab. Wer – wie ich – auch das „große Programm“ freigeschaltet hat, holt sich damit die fetteste Jukebox auf die Anlage (wenn man seine Anlage an den Fernseher angeschlossen hat ..).

Was fehlt:

Mir fehlt im Moment eigentlich nur die Vollendung dessen, was ich mir derzeit von LocalCast erhoffe: Eine App, mit der ich jegliche Medieninhalte vom PC auf den ChromeCast streamen kann.  Sollte jemand sachdienliche Hinweise zu sinnvollen, nützlichen oder auch nur „lustigen“ Apps haben: Immer her damit!

Nachtrag – einen Tag später: Chromecast – und er kann es doch! Tschüß HDMI-Kabel

Antworten von Ministerien an Privatpersonen

Jeder Mensch hat ein Auskunftsrecht, was parlamentarische Arbeit angeht. Ich habe einmal einen „Selbstversuch“ gestartet und über das Ergebnis möchte ich hier berichten.

Am 06.02.2012 schrieb ich an das Innenministerium und das Justizministerium folgende Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Dienstag den 31.01.2012 hatte ich das Vergnügen in Hamburg an einer Veranstaltung mit der Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger zum Thema Datenschutz teilzunehmen. Dankenswerter Weise gab es auch die Möglichkeit Fragen zu stellen, welche Frau Leutheuser-Schnarrenberger auch beantworte.

Da dort – wohl auch in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – meine gestellte Frage nur sehr unbefriedigend beantwortet würde, möchte ich diese hier noch einmal per Mail stellen, in der Hoffnung eine umfassendere Antwort zu erhalten.

Laut Medienberichten (Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/US-Behoerden-duerfen-auf-europaeische-Cloud-Daten-zugreifen-1270455.html) ist es US-Behörden aufgrund des sogenannten Patriot-Acts möglich auf jegliche bei US-Firmen zur Verfügung stehenden Daten zuzugreifen.

Zitat:
Cloud-Anbieter wie Microsoft müssen US-Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf von Kunden gespeicherte Daten gewähren, berichtet der US-Branchendienst ZDNet. Das betrifft auch in der EU ansässige Firmen und in europäischen  Rechenzentren liegende Daten, wie Microsofts britischer Direktor Gordon Frazer anlässlich der Markteinführung von Microsofts Office 365 in London erklärte. Er antwortete damit auf die Frage, ob Microsoft zusichern könne, dass in seinen EU-Rechenzentren gespeicherte Daten Europa niemals verlassen könnten.
Zitatende

Da dieses auch Firmen- und Kundendaten betrifft, die von in den USA ansässigen Firmen in Deutschland im Auftrag von Deutschen bearbeitet werden (Rechenzentren  z.B. der Firmen Dell, HP, IBM, Amazon und Google – um nur einige „Auftragsdatenbearbeiter“ zu nennen) scheint mir persönlich dieser Zugriff mit europäischen und bundesdeutschen
Datenschutzbestimmungen zu kollidieren. Es betrifft nicht ausschliesslich Adressdaten, sondern speziell Daten von Rechenzentrumskunden, die teilweise ihre Auftragsdatenbearbeitung, aber auch Daten aus den Bereichen Forschung und Entwicklung auf diesen Servern lagern und verarbeiten.

Meine konkreten Fragen dazu:

1) Ist diese Vorgehensweise der US-Behörden in Ihrem Ministerium bekannt
2) Wie kommentiert Ihr Ministerium diese Art von Verstoß gegen europäische und bundesdeutsche Gesetze?

Leider war der einzige Kommentar von Frau Leutheusser-Schnarrenberger zu dieser Frage „Das geht so nicht“, was als Beantwortung meiner Frage etwas unbefriedigend war. Ich hoffe auf eine aussagekräftigere Antwort ihres Hause und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Holger Köpke

Als ich am 27.02.2012 noch keine Antwort (auch keine „Eingangsbestätigung“) auf meine Mail erhalten hatte, erlaubte ich mir die beiden Ministerien nochmals zu erinnern. Gleiche Mail, mit folgender Einleitung:

Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine unten stehende Mail habe ich bislang noch nichts von Ihnen gehört – weder eine konkrete Antwor noch eine Empfangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Beantwortun länger (Zeitangabe..) dauern kann. Aus diesem Grunde erlaube ich mir, die Anfrage nochmals zu senden.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Köpke

Am 13.03. 2012 bekam ich dann tatsächlich eine Antwort vom Justizminsterium:

Sehr geehrter Herr Köpke,

vielen Dank für Ihre E-Mails vom 6. und 27. Februar 2012 an die Poststelle des Bundesministeriums der Justiz zum Thema Zugriff von US-Behörden auf bei US-Unternehmen gespeicherte personenbezogene Daten. Wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen sowie anderer vordringlicher Aufgaben komme ich erst heute dazu, Ihnen zu antworten. Für die dadurch eingetretene Verzögerung bitte ich um Verständnis.

In Ihrer E-Mail vom 6. Februar 2012 nehmen sie Bezug auf Medienberichte, wonach US-Behörden auf der Grundlage des sog. „US Patriot Act“ auf personenbezogene Daten, die von in den USA ansässigen Unternehmen gespeichert werden, zugreifen können, und zwar sogar dann, wenn die Daten auf in der Europäischen Union befindlichen Servern gespeichert sind. Der Umstand, dass es solche Datenübermittlungen an US-Behörden geben soll, ist hier bislang nur aufgrund entsprechender Medienberichte bzw. von Äußerungen von Vertretern der betroffenen Unternehmen bekannt geworden. So hat inzwischen Google bestätigt, schon mehrfach auf seinen europäischen Servern gespeicherte Nutzerdaten an US-Behörden weitergeleitet zu haben. Auch das Unternehmen Microsoft hat eingeräumt, dass es US-Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf europäische Daten aus dem Cloud-Dienst Office 365 gewährt habe. Allerdings liegen hier gesicherte tatsächliche Erkenntnisse über die Anzahl und den Umfang derartiger staatlicher Zugriffe derzeit nicht vor.

Soweit hier bekannt, hat der Aussschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (LIBE-Ausschuss) bereits im September 2011 datenschutzrechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise erhoben und die Europäische Kommission zur weiteren Aufklärung und Klarstellung der Unvereinbarkeit dieser Datenverarbeitung mit EU-Datenschutzrecht aufgefordert. Die vom LIBE Ausschuss geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken werden aus hiesiger fachlicher Sicht – soweit dies auf Basis der wenigen hier vorliegenden Informationen beurteilt werden kann – geteilt. Soweit eine Übermittlung von personenbezogenen Daten von Internetnutzern, die in der Europäischen Union auf Servern gespeichert sind, an US-Behörden erfolgt, findet hierauf grundsätzlich europäisches Datenschutzrecht Anwendung. Eine Übermittlung von personenbezogene Daten an öffentliche Stellen eines Drittstaates, wie etwa die USA, hat sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Datenschutzrecht zu unterbleiben, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Es bestehen berechtigte Zweifel der für die datenschutzrechtliche Kontrolle von Datenverarbeitungen durch private Stellen in Deutschland zuständigen Landesdatenschutzbehörden daran, ob solche Datenübermittlungen durch US-Unternehmen an US-Behörden den grundlegenden europäischen Standards, wie insbesondere dem Zweckbindungsgrundsatz, der Gewährleistung von Betroffenenrechten und des Rechtsschutzes sowie der Pflicht zur Löschung der Daten nach Zweckerfüllung, genügen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass viele datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem sog. Cloud Computing noch weitgehend ungeklärt sind. Dies betrifft auch und gerade die hier relevante Problematik des anwendbaren Datenschutzrechts, die Einordnung als Auftragsdatenverarbeitung und die Drittlandübermittlung. So ist bereits umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung von europäischen Daten durch US-Cloud-Anbieter datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies hängt unter anderem davon ab, wo der Serverstandort ist und ob der Anbieter der Cloud-Dienstleistung sich den Safe-Harbor-Grundsätzen unterworfen hat.

Auch und gerade um den Herausforderungen für das Datenschutzrecht im globalen Internetzeitalter durch einen neuen effektiveren Rechtsrahmen zu begegnen, hat die Europäische Kommission am 25. Januar 2012 als Teil des Gesamtpakets für einen europäischen Datenschutzrahmen für das 21. Jahrhundert den Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die Geltung der künftigen Datenschutzregeln auch auf nicht in der EU ansässige Unternehmen erstreckt werden soll, die Waren und Dienstleistungen insbesondere über das Internet in der EU anbieten oder das Verhalten von in der EU ansässigen Personen beobachten. Damit sollen namentlich global agierende Internetanbieter in Drittstaaten, wie etwa Facebook und Google, im Falle der Adressierung von in der EU ansässigen Nutzern dem Datenschutzregime der EU unterworfen werden. Die Verhandlungen über diesen Verordnungsentwurf haben im Februar 2012 begonnen und werden angesichts des erheblichen Umfangs und der Komplexität dieses Vorschlags voraussichtlich geraume Zeit in Anspruch nehmen.

 
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass für das allgemeine Datenschutzrecht innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern federführend zuständig ist, das Sie ja auch parallel angeschrieben haben. Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob hier auf nationaler Ebene gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Mit freundlichen Grüßen,

Annette Schnellenbach, LL.M. 
Leiterin des Referats IV A 5 
(Datenschutzrecht, Recht der Bundesstatistik) 
Bundesministerium der Justiz 
Mohrenstraße 37 

Ich muss sagen: Diese Antwort hat zwar etwas länger gedauert, aber ich bin inhaltlich mit der Antwort zufrieden. Diese Antwort war deutlich besser, als so manches, was ich bislang als Antwort auf Fragen an Politiker erhalten hatte. Den Verweis an den zuständigen Innenminister verwiesen, den ich praktischerweise auch angeschrieben hatte, betrachte ich als inhaltlich völlig in Ordnung. Was also antwortet das Innenminsterium denn nun auf eine sehr konkrete Frage, die ein Bürger stellt?

Wer jetzt einen bösen Verdacht hat, den kann ich bestätigen: Das Innenministerium antwortete bis zum heutigen Tage nicht. Auch meine weitere Erinnerung vom 27.04.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich bis zum heutigen Tag von Ihnen noch keine Antwort bezüglich unten stehender Mailanfrage vom 06.02.2012 – sowie meiner Nachfrage vom 27.02.2012.

Darf ich dies so bewerten – und auch publizieren – dass Mailanfragen an das Bundesinnenminsterium nicht beantwortet werden und/oder auch keine ablehnende Antwort resp. wenigstens eine Empfangsbestätigung gesendet wird?

Als Bürger – der ihr Ministerium mit seinen Steuergeldern bezahlt – bin ich gelinde gesagt schwerstens enttäuscht.

Mit Grüßen

Holger Köpke

bleibt stumpf unbeantwortet.

Wenn nun die DigiGes (Abzocker verlinke ich nicht) dem deutschen Bürger Geld dafür aus der Tasche ziehen will, dass er an definierte Abgeordnete Mails senden darf, fühle ich mich schwerstens an die Jamba-Abzocke erinnert: Viel Geld für nix.

Firmen gehen in die Cloud – und schenken der US-Wirtschaft ihre Daten

Bislang warnte ich potentielle Cloud-Interessenten davor, ihre Daten in einer Cloud in den USA hosten zu lassen. Heute muss ich sagen: Hände weg von jeglicher Cloud amerikanischer Unternehmen. Dazu zählen neben den üblichen Verdächtigen wie Amazon und Google auch die neuen Kinder auf dem Cloud-Spielplatz wie HP, IBM und andere.

Cloud-Anbieter wie Microsoft müssen US-Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf von Kunden gespeicherte Daten gewähren, berichtet der US-Branchendienst ZDNet. Das betrifft auch in der EU ansässige Firmen und in europäischen Rechenzentren liegende Daten, wie Microsofts britischer Direktor Gordon Frazer anlässlich der Markteinführung von Microsofts Office 365 in London erklärte. Er antwortete damit auf die Frage, ob Microsoft zusichern könne, dass in seinen EU-Rechenzentren gespeicherte Daten Europa niemals verlassen könnten.

Da das Unternehmen seinen Firmensitz in den USA habe, müsse es die dortigen Gesetze befolgen, sagte Frazer. Das gilt insbesondere für den Patriot Act, der US-Strafverfolgern weitreichende Zugriffsrechte auf Daten gibt.

Quelle Heise. Es ist bekannt, dass die US-Amerikaner nicht gerade zimperlich sind, wenn es um ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen geht und die NSA schon mal Faxe europäischer Unternehmen abfangen, um diese an die US-Unternehmen weiter zu geben. International tätige Unternehmen können – wenn sie ihre Entwicklungsdaten in einer Cloud bearbeiten – die Dokumente auch direkt an den in den USA ansässigen Wettbewerber faxen/mailen.

Wenn ich dazu lese, dass sich der BKA-Chef Ziercke heute beklagt

Im vergangenen Jahr ist die erfasste Internet-Kriminalität um 19 Prozent angestiegen. Laut Polizei ist dadurch ein Schaden von rund 61,5 Millionen Euro entstanden.

erscheinen mir diese 61,5 Millionen Schaden eher ein Kindergeburtstag zu sein – im Vergleich zu dem potentiellen Schaden, der der deutschen Wirtschaft durch Spionage durch die US-Behörden entstehen kann. Wo ist die bundesdeutsche Politik denn wenn es um den internationalen Datenschutz (nicht nur der Unternehmensdaten) geht?