E-Post ist laut Kleingedrucktem unbenutzbar.

Der Dienst E-Post der Deutschen Post AG ist per Nutzungsbedingungen definitiv unbenutzbar. Daran ist faktisch nicht zu rütteln. Eigentlich müsste man jeder Person die Geschäftsfähigkeit per Amtsrichter aberkennen lassen, die sich zu diesem Dienst anmeldet.

Die Stiftung Warentest hat sich die Nutzungsbedingungen ein wenig genauer angeschaut und mich auf diesen Bereich des Elends aufmerksam gemacht. Warentest stellt fest:

Schwer wiegen jedoch die Nachteile des neuen Postdiensts: Die Anmeldung funktioniert umständlich und kann dauern. Wirklich vertraulich sind Briefe nur mit zusätzlicher persönlicher Verschlüsselung. Mit 55 Cent hat der E-Brief auch einen stolzen Preis – insbesondere dann, wenn die Post ihn nur elektronisch weiterleitet und nicht ausdruckt und austrägt. Und bürden sich angemeldete Nutzer eine zusätzliche tägliche Aufgabe auf: die Leerung ihres Postfachs.

Aber das allein ist noch lange nicht alles, über das Schönste sind die Tester gar nicht gestolpert.

Laut Leistungsbeschreibung sichert die Post zu:

Die verwendeten Technologien gewährleisten eine bestmögliche Verfügbarkeitdes E-POSTBRIEF Portals (95% Verfügbarkeit im Jahresdurchschnitt außerhalb der Wartungszeiten). (Hervorhebung von mir)

95% Verfügbarkeit bedeutet, dass der Dienst 18 Tage und 6 Stunden jährlich unerreichbar sein darf. Die Einschränkung „außerhalb der Wartungszeiten“ allerdings erlaubt es den Dienst deutlich länger vom Netz zu nehmen. Interessant ist, dass ich nirgendwo herausfinden konnte mit welchen Wartungszeiten und -fenstern die Post rechnet. Alles offen.

Wir haben gelernt, dass die Post ohne Probleme den Dienst länger als 3 Wochen unerreichbar halten kann, andererseits schreibt sie aber in den AGB fest:

6.3 Der Nutzer erkennt sein Nutzerkonto als seinen Machtbereich an, zu dem er Zugang hat und das für die Kommunikation mit anderen Nutzern oder Kommunikationspartnern bestimmt ist. Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. Von einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen.

Bei Geschäftskunden ist es noch härter:

Beim Geschäftskunden ist von einer regelmäßigen Kenntnisnahme bei Eingang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten am gleichen Werktag auszugehen, ansonsten mit Beginn der Geschäftszeiten am darauf folgenden Werktag.

Was passiert bitte, wenn mein Geschäftspartner, Finanzamt, sonstige Behörde die Nachricht erhält dass die Nachricht in mein Postfach zugestellt wurde, ich aber – nach der Benachrichtigung – aufgrund technischer Probleme der Post 2 Wochen keinen Zugriff auf mein Postfach habe. Dann bin ich nachweispflichtig dass ich aufgrund eine Postproblems keinen Einblick nehmen konnte?

Während ich bei Auslandsaufenthalten einer Vertrauensperson eine zeitlich begrenzte Postvollmacht übergeben konnte um die Briefpost zu organisieren, wird es nun schwerer (wieder AGB):

6.5 Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten (Anmeldename, Passwort sowie das Mobiltelefon auf das die HandyTAN zur Anmeldung mit hohem Ident-Nachweis übermittelt wird) gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte geschützt sind. Insbesondere hat er sein Passwort und die ggf. an ihn übermittelte HandyTAN geheim zu halten.

Wer also diese AGB und Leistungsbeschreibung der Post anerkennt, kann nicht geschäftsfähig sein und muss – durch einen Vormund/gesetzlichen Vertreter – vor sich selbst geschützt werden. Man kommt ja sonst in Teufels Küche.