Verfassungsgericht klärt Rechtslage in Sachen „Netzwerktools“

Das Bundesverfassungsgericht hat heute deutliche Worte gefunden, wie die Nutzung von zum Beispiel Netzwerksniffer und ähnlichem zu bewerten ist.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch
besonders geeignet ist.

Damit ist einwandfrei geklärt, dass der Besitz und das Benutzen von Netzwerktools wie zum Beispiel Netzwerksniffern NICHT pauschal strafbar ist. Erst die strafbare Nutzung dieser Softwaretools – oder das Erstellen einer Software, die keine „normale“ Nutzungsmöglichkeit hat, ist per se als strafbar anzusehen.

Ich atme auf und danke dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal. Gerade nach dem gestrigen Tag tut es gut, diese Institution als oberste Aufsichtsbehörde der Judikative in Deutschland zu wissen.

Wie verrechnet die Musikindustrie eigentlich gerichtliches Entgegenkommen?

41 Milliarden Einnahmen kann die Musikindustrie zwar nicht real erwarten, aber ein rechtlicher Anspruch könnte bestehen, wenn man dem Artikel der Süddeutschen interpretiert:

24 Songs illegal über die Internet-Tauschbörse Kazaa verbreitet zu haben. 1,92 Millionen Dollar (1,38 Millionen Euro) muss sie deshalb an sechs Plattenfirmen zahlen

und:

Der Fall war der einzige von mehr als 30.000 ähnlich gelagerten, der tatsächlich verhandelt wurde.

Aber:

Die meisten anderen Beschuldigten, die ins Visier der Plattenindustrie gerieten, einigten sich mit der Branche auf eine Zahlung von jeweils etwa 3500 Dollar.

Nun frage ich mich: Kann die Musikindustrie diesen Differenzverlust als steuerliche Abschreibung geltend machen? So wie ich den Wertverlust einer abgeschriebenen Verkaufsware steuerlich gelten machen kann?

Wird die SPD zu Recht zum Buhmann

Das netzfeuilleton geht dieser Frage nach und schreibt:

Die SPD verlor heute sicher einige Wähler, hätte mit einer Ablehnung des Gesetzes aber vielleicht noch viele mehr verloren.

Mit dieser Aussage hat der Autor sicher Recht, aber er stellt die Frage nicht konsequent zuende: Was ist die Aufgabe einer Partei? Ist der Sinn einer Partei möglichst viele Wähler zu bekommen, oder ist die eigentliche Aufgabe der Parteien zum Wohle aller Bürger zu handeln? Selbst der Bürger, der sich im Bereich Kernernergie oder Wirtschaftsrecht nicht bewandert ist, sollte sich darauf verlassen, dass die Parteien im Kern der Sache gut und weise handeln. Dabei immer das Recht ALLER im Auge haben.

Mir ist eine Partei lieber, die unpopuläre aber RICHTIGE Entscheidungen trifft, als eine Partei, deren Entscheidungsgrundlage das von der Springerpresse aufgebaute Meinungsbild ist.

Ich frage mich, was echte Politiker vom Schlage eines Helmut Schmidt gestern Abend dachten. Politiker die ihrem Sach- und nicht dem Medieninstinkt folgten.