Das Bundesverfassungsgericht hat heute deutliche Worte gefunden, wie die Nutzung von zum Beispiel Netzwerksniffer und ähnlichem zu bewerten ist.
Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist.
Damit ist einwandfrei geklärt, dass der Besitz und das Benutzen von Netzwerktools wie zum Beispiel Netzwerksniffern NICHT pauschal strafbar ist. Erst die strafbare Nutzung dieser Softwaretools – oder das Erstellen einer Software, die keine „normale“ Nutzungsmöglichkeit hat, ist per se als strafbar anzusehen.
Ich atme auf und danke dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal. Gerade nach dem gestrigen Tag tut es gut, diese Institution als oberste Aufsichtsbehörde der Judikative in Deutschland zu wissen.