Verfassungsgericht klärt Rechtslage in Sachen „Netzwerktools“

Das Bundesverfassungsgericht hat heute deutliche Worte gefunden, wie die Nutzung von zum Beispiel Netzwerksniffer und ähnlichem zu bewerten ist.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch
besonders geeignet ist.

Damit ist einwandfrei geklärt, dass der Besitz und das Benutzen von Netzwerktools wie zum Beispiel Netzwerksniffern NICHT pauschal strafbar ist. Erst die strafbare Nutzung dieser Softwaretools – oder das Erstellen einer Software, die keine „normale“ Nutzungsmöglichkeit hat, ist per se als strafbar anzusehen.

Ich atme auf und danke dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal. Gerade nach dem gestrigen Tag tut es gut, diese Institution als oberste Aufsichtsbehörde der Judikative in Deutschland zu wissen.

Andreas Bogk bei Netzpolitik im Interview bez. Wahlcomputer

Netzpolitik hat ein kleines Interview mit Andreas Bogk geführt, in dem die absolute Krönung ist, dass sich Andreas gegen den Vorwurf der Technikfeindlichkeit der Wahlcomputergegner wehren muss (nicht von Netzpolitik unterstellt!!).

Wir – und ich darf an der Stelle hier mit Fug und Recht von WIR sprechen – haben uns schon vor 20 Jahren als deutlich fortschrittsfreundlich bewiesen. Unser Problem ist allerdings, dass wir nicht blind sind, sondern WEIL wir sehen können, auch die Gefahren erkennen, die dem Normalbürger meist gar nicht auffallen.

Ich muss dabei wieder an die Worte von Wau Holland denken, der wollte, dass der CCC eine Art ADAC der Computerwelt wird. Denn heute wird genau das mehr den je benötigt: Eine „Lobby von unten“, die den Bürger auf Probleme aufmerksam macht, die er nicht sehen KANN und ihn anleitet sinnvoll mit den neuen Technologien umzugehen.

Achso: Eine Presseerklärung hat der CCC zu dem Verfassungsgerichtsurteil auch herausgegeben:

Den Kommunen, die trotz umfangreicher öffentlicher Debatten über die Wahlcomputer, auf die Werbeversprechen von 20-jähriger Verwendbarkeit des Herstellers NEDAP hereingefallen sind, bleibt nun nur noch die Schadensbegrenzung. „Um nicht zum Endlager für Wahlcomputerschrott zu werden, empfiehlt der CCC den betrogenen Kommunen, sofort Ansprüche gegen die Hersteller der offensichtlich minderwertigen Systeme geltend zu machen.“, so Engling weiter, „Später würden diese höchstens noch als unhandliche Schachcomputer zu gebrauchen sein.“

🙂