Der Unterschied zwischen „Inhaltlich“ und „Rechtsgrundlage“

Den Medien entnimmt man Überschriften:

  • EuGH nickt Vorratsdatenspeicherung ab (Spiegel)
  • EuGH hält Vorratsdatenspeicherung für rechtens (Zeit)

Diese Überschriften lesen sich so, als wenn nun die Varratsdatenspeicherung höchstrichterlich abgesegnet wäre. Dem ist aber keineswegs so!

Angenehm fällt da die Tagesschau mit „EuGH bestätigt Grundlage für Datenspeicherung“ (Hervorhebung von mir) auf. Denn es macht einen Unterschied, ob der Inhalt eines Vorganges oder die Grundlage geprüft wird. In diesem Fall wurde ausschliesslich die Grundlage gerüft und als gegeben angesehen. Denn:

“Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.”

Quelle vie Netzpolitik.org wo Markus sehr richtig feststellt:

Damit ist jetzt der Weg für das Bundesverfassungsgericht frei, über eine “eventuelle Verletzung” der Grundrechte zu verhandeln.

NUN also kann man sich inhaltlich um den Vorgang kümmern und die Zeichen stehen ja gut.