Kirche schafft Taufe, Konfirmation, Kommunion und den ganzen Quatsch einfach ab

In Zukunft wird der Vorgang der Taufe abgeschafft, denn laut Definition reicht eine Erklärung, ob man Gläubig ist – oder eben nicht – nicht mehr aus. Es gilt die Zahlung der Kirchensteuer!

In der Welt kann man Artikel über einen geradezu genialen Vorgang lesen:

Hartmut Zapp ist aus der katholischen Kirche ausgetreten und zahlt so keine Kirchensteuer mehr. Eigentlich nichts Ungewöhnliches. Aber der Kirchenrechtler besteht darauf, trotzdem in der Religionsgemeinschaft zu verbleiben. Das sei unmöglich, meint die Freiburger Erzdiözese, und zieht vor Gericht.

Laut katholischer Kirche bestimmt – wie im Mittelalter – nicht der Glaube, sondern nur die Zahlungswilligkeit.

Aber wie beweise ich vorm Herrgott, dass ich auch Kirchenmitglied bin, wenn das letzte Hemd keine Taschen hat? Wie soll ich die Belege der Abgaben mitführen? Oder nutzt Gott Elster-Software und hat direkten Zugriff auf meine Steuerdaten?

Verfassungsgericht klärt Rechtslage in Sachen „Netzwerktools“

Das Bundesverfassungsgericht hat heute deutliche Worte gefunden, wie die Nutzung von zum Beispiel Netzwerksniffer und ähnlichem zu bewerten ist.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch
besonders geeignet ist.

Damit ist einwandfrei geklärt, dass der Besitz und das Benutzen von Netzwerktools wie zum Beispiel Netzwerksniffern NICHT pauschal strafbar ist. Erst die strafbare Nutzung dieser Softwaretools – oder das Erstellen einer Software, die keine „normale“ Nutzungsmöglichkeit hat, ist per se als strafbar anzusehen.

Ich atme auf und danke dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres mal. Gerade nach dem gestrigen Tag tut es gut, diese Institution als oberste Aufsichtsbehörde der Judikative in Deutschland zu wissen.