Der Straftatbestand „Unterlassene Hilfeleistung“

Im Strafgesetzbuch findet man den § 323c, der sich mit dem Straftatbestand „Unterlassene Hilfeleistung“ beschäftigt:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich frage mich – und die ermittelnden Behörden, die Staatsanwaltschaften und auch euch – warum gegen die umstehenden Polizisten in Sachen „der Radfahrer“ nicht wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt wird. Kann mir das jemand erklären? Auch in dem Bewusstsein, dass dieser Straftatbestand nicht fahrläässig, sondern nur vorsätzlich begangen werden kann, so sollte man – gerade bei Polizeibeamten – von einer Vorbildspflicht ausgehen.

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