Kürzlich schrieb ich über Zurückhaltung in Sachen politischer Äusserungen, welche auch einzelnen Polizisten gut täte. Und just in diesem Moment stolpere ich über folgenden Text
Auch bei dieser Mäßigungspflicht ist es im Einzelfall ein schwieriges Unterfangen, die Grenze zwischen dem Erlaubten und dem Verwertbaren zu ziehen. Eine grobe Definition könnte so lauten: Pflichtwidrig verhalten sich Beamte, die in der Öffentlichkeit massiv einseitig Partei ergreifen, dabei womöglich noch mit einer „Schmutzkampagne“ den politischen Gegner diffamieren wollen – und dadurch das Ansehen des Beamtentums in Verruf bringen. Sobald Bürger und Vorgesetzte schwere Zweifel bekommen, ob die Amtsführung eines Beamten noch das Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit erfüllt, dürfte die Pflicht zur Mäßigung missachtet worden sein.
Diese Zeilen stammen von der Webseite der GdP im Kreis Borken, ob der Herrn Rainer Wendt (Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft) dem Inhalt obigen Textes folgen kann? Wenn Herr Rainer Wendt massiv gegen den Bundestagsvizepräsidenten Wolfgang Thierse wettert, dann frage ich mich, ob er (Wendt) damit nicht das Ansehen des Beamtentums schädigt? Ich wäre nicht der erste, der Wendt ein bedenkliches Verständnis der Grundrechte attestiert.
Erstmal vor der eigenen Tür kehren, bevor man sich über anderer Leute Schmutz aufregt.