Der Heiseticker schreibt gerade:
Erstmals hat Google von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die in Android implementierte Sicherheitsfunktion „Remote Application Removal“ Apps auf Smartphones von Anwendern zu löschen. Konkret handelte es sich um zwei Anwendungen von Sicherheitsforschern von TippingPoint, die die Apps in Umlauf gebracht hatten, um zu zeigen, wie leicht sich eine bösartige Anwendung auf Tausenden von Android-Smartphones und per Jailbreak modifizierten iPhones bringen lässt.
und natürlich müsste der Schrei ähnlich laut werden wie vor ein paar Monaten als Amazon Ebooks vom Kindle löschte. Auch die Information, dass betroffene Benutzer von Google darüber informiert werden, sollte man von diesem Remote-Zugriff betroffen sein, macht es nicht besser.
Was Google dort macht ist ein Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte. ALLE Daten (inkl. Software) auf meinen Devices „gehören“ mir – zumindest habe ich die Nutzungs und Besitzrechte. Wer an diesen Daten rumpfuscht, macht sich in Deutschland strafbar. Dieses Vorgehen ist in Deutschland durch das Strafgesetzbuch geregelt:
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Wer stellt den Strafantrag – ich kann es nicht, bei mir wurde nicht gelöscht. Denn es macht – IMHO – keinen Unterschied, ob diese Daten(Programm) mir einen Schaden zufügen können oder nicht. Es sind – sofern sie sich auf meinen Geräten befinden – MEINE Daten und an denen hat keiner ohne meine Genehmigung herumzufummeln.
Sicher, daß Du nicht genau diese Einwilligung mit der Inbetriebnahme von Android gegeben hast?
@Kai ‚wusel‘ Siering:
Dieser Passus (2.4 Produktentfernungen – Android Marktplatz – Geschäfts- und Programmgrundsätze) dürfte mittels Anwalt leicht zu knacken sein, da Google z.B. selbst definieren kann, wie der Begriff „Schaden“ zu definieren ist und (laut eigener Definition) nur Applikationen löscht, welche Schaden verursachen.
„Google weist aber darauf hin, dass die nun entfernten Anwendungen keinen Schaden angerichtet haben und dafür auch nicht entwickelt wurden.“ (Heise…)
Wie passt das zusammen?
IANAL. Ich setze einfach mal voraus, daß selbst Google vor dem Android-Marktstart in D entweder haltbare Vertragsklauseln an den Start gebracht hat — oder aber deutsches Recht gleich ausgeschlossen wird.
Seit Sony mich auf der PS3 enteignet hat, sehe ich das Thema Rechte und Eigentum bei Software differentzierter.
@Kai ‚wusel‘ Siering:
Ich habe oben sinngemäß aus den aktuellen Legals zitiert. Bei Schadsoftware behält sich Google das Recht vor. Gelöschte Software ist aber – laut Aussage Google – gar kein Schädling. Was nun?
Wenn deutsches Recht für diese Geräte ausgeschlossen ist, zieht das zwangläufig ein Import-/Verkaufsverbot nach sich. Auch nicht so schlau 🙂
Das ist müßig, weil akademisch. Die Aussage von Google vor Gericht wird nicht die sein, die Du bei heise liest. Du hast zugestimmt, daß Google löschen darf. Die Software hat ein Schadpotential, da explizit so programmiert.
Spannender wäre eigentlich zu wissen, ob es schon Images gibt, die neben root aktiviert auch diese Fernkontrolle deaktiviert haben.
@Kai ‚wusel‘ Siering:
DAS ist eine der Frage, die ich in meiner Mail an Google stellte:
1) Wie kann sich ein Nutzer vor unberechtigten Zugriffen Ihres Unternehmens auf seine Daten schützen, gibt es in den Nutzer-Einstellungen Android-Betriebssystem eine Möglichkeit diese Zugriffe auszuschliessen?
2) Womit stellt Google sicher, dass auf ein Android-Device nicht durch weitere Unbefugte (ausser Google) zugegriffen werden kann?
Ich halte euch auf dem Laufenden 🙂
1. Deutsches Recht kann nicht durch irgendwelche AGB´s ausgeschlossen werden. Diese sind dann nichttig. Dies gilt natürlich u.a auch für Sony.
2. Die Frage ist also wurde das Recht gebeugt und wenn von wem.
Hier nicht nur Google, sondern auch die Schadsoftwarehersteller.
Ich könnte mir denken das die Nutzung des BS ein Abomodanell gekoppelt ist, d.h innerhalb dieses dürfen gewisse Inhalte geblockt, respektive die Nutzung völlig untersagt werden.
Das Aufspielen und Löschen von Software scheint mir aber ein Eingriff, der sicher auch dann nicht erlaubt ist.
Im Übrigen ist mir bekannt das der Artikel etliche Jahre alt ist, aber die Versprochene Aktualisierun konnte ich niergends finden.
@Flyer:
Natürlich habe ich keine Antwort erhalten. Und für einen rechtliche Prüfung (gegen Google) fehlt mir schlicht das Geld