„Bundesrepublik Deutschland gibt 2,5 Millionen Euro für wertlose Daten aus“.
DAS wäre meine Wunschmeldung, insbesondere, wenn ich in der Welt folgende Zeilen lesen muss:
Finanzminister Wolfgang Schäuble hat sich für den Kauf der Steuerdaten aus der Schweiz entschieden. „Im Prinzip ist die Entscheidung gefallen“, sagte der CDU-Politiker der „Augsburger Allgemeinen“. Er begründete seine Entscheidung mit dem Verweis auf die Affäre um Liechtensteiner Stiftungskonten vor zwei Jahren. Bislang habe kein Gericht in Zusammenhang mit den Liechtensteiner Konten ein Beweismittelverwertungsverbot ausgesprochen. (Hervorhebung von mir)
Denn das eine diesbezügliche Klärung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2101/09 beim Bundesverfassungsgericht ansteht, sollte dem Finanzminister nicht verborgen geblieben sein. (Siehe auch FTD):
Der Rechtsanwalt Martin Wulf von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm sagte dagegen, der Ankauf gestohlener Daten sei in jedem Fall strafbar. Der Bankangestellte, der Daten weiterreiche, verschaffe sich ein „fremdes Geschäftsgeheimnis“. Das sei ein Verstoß gegen Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Verwertung dieses Geheimnisses sei ebenfalls strafbar.
Die günstigste Alternative wäre es, den Steuersündern zu vermitteln, das man die Daten aufkaufen werde. Gemäß § 371 AO wird bei Selbstanzeige nur die Steuerschuld fällig. Es wird von Bußgeld und Haftstrafen abgesehen. Wenn die Steuerfahndung bereits zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ermittelt, ist dieser Ausweg verwirkt.