Wer einen Link auf eine Seite mit strafbarem Inhalt verbreitet oder zugänglich macht, macht sich in Deutschland also strafbar. So geschehen bei dem Inhaber der Domain wikileaks.de. Im Lawblog beschreibt Udo Vetter den Vorgang, den er anwaltlich begleitet wie folgt:
Theodor R. wird vorgeworfen, Beihilfe zum Vertreiben von kinderpornografischen Schriften zu leisten. Und zwar dadurch, dass er seine Domain wikileaks.de schlicht und einfach auf die Internetseite wikileaks.org umleitet.
Die Begründung: Auf der verlinkten Startseite von wikileaks.org findet sich unter anderem ein Link zu einer australischen Sperrliste. Diese Sperrliste ist auf Wikileaks nicht nur zum Download als reiner Text verfügbar (Download-Bereich im oberen Teil). Sondern die Liste ist auf der verlinkten Seite im unteren Bereich nochmals wiedergegeben. Mit einem Unterschied: Die gesperrten Internetseiten sind dort per Hyperlink verknüpft.
Wer also auf (s)einer Webseite nach Wikileaks verlinkt, macht sich – nach deutschen gesetzen strafbar. Na toll liebe staatsanwaltlichen Ermittlungsbehörden. Ab sofort werden Nachtschichten OHNE Ende gemacht und es werden ganz sicher hunderte Ermittlungsbeamte eingestellt werden müssen. Denn gerade Fälle wie die australische Sperrliste dürften zu massivem Arbeitseinsatz führen. Die Suche auf DEUTSCHEN Webseiten nach Wikileaks bringt es auf einige Treffer: „ungefähr 139.000 für Wikileaks“.
Wenn man nun die Verfolgungstheorie anwendet, dürften somit bald 139.000 Webseiten in der von der Leyenschen Sperrliste Einzug finden, linken sie doch alle auf kinderpornografisches Material.