Dem Heiseticker ist zu entnehmen, dass das Landgerichts Frankenthal eine Entscheidung traf, die für Hoffnung aber gewiss auch für ein kleines nachbeben sorgen wird:
„Dynamische Adressen haben einen relativen Personenbezug“, heißt es in der Begründung. Ohne die Auskunft des Providers seien die vom Antragsteller ausgespähten IP-Daten „ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann“. Erst die begehrte Auskunft führe zur Individualisierung und damit zum Bruch des Fernmeldegeheimnisses.
Damit wird die Bewertung des Bundesverfassungsgerichtes
„eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist.“
gewürdigt und die Luft für die Abmahnanwälte und die dahinterstehende Industrie wird dünner.