Gedanken zu Einkommen und Arbeit

Wikipedia definiert „Einkommen“ wie folgt:

Als Einkommen bezeichnet man umgangssprachlich die Einnahmen eines Privathaushalts. Es ermöglicht ihm, über Konsum heute und Sparen für die Zukunft seinen Wohlstand zu vergrößern.

Diese Definition hat sich meines Erachtens wohl deutlich überlebt, da zu den „Einkommen des Privathaushaltes“ auch zum Beispiel Hartz-IV Bezug gehört und dieser ist wohl schwerlich geeignet zu sparen und den Wohlstand zu mehren.

Man wird sich in Zukunft Gedanken sowohl über den Begriff „Arbeit“ machen müssen, als auch über die Form des „Einkommens“. Auch die Begrifflichkeit „Erwerbstätigkeit“ bedarf einer gesellschaftlichen Neudefinition.

Als Erwerbstätigkeit wird heutzutage jegliche Tätigkeit bezeichnet, die es einem Menschen ermöglicht ein Einkommen zu erzielen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff Arbeit (im betriebswirtschaftlichem Sinne), da nicht jede Arbeit ein Einkommen erzeugt. Denn eine Mutter, die ihr Kind erzieht arbeitet gewiss auch und erzeugt sogar einen gesellschaftlichen Mehrwert. Nur wird diese Arbeit gesellschaftlich nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt und honoriert. Genau so geht es auch all den ehrenamtlich engagierten Menschen, die ihre „Frei“zeit opfern um sich in Sportvereinen, Museen, karitativen Einrichtungen oder in anderen Formen um das Gemeinwohl verdient machen. All diese Personen „arbeiten“, erzielen aber kein Einkommen mit ihrer Tätigkeit. Wäre es nicht sinnvoll, ein System aufzusetzen in dem es dem Menschen ermöglicht wird auch durch diese Art der „Investition in die Allgemeinheit“ seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können?

Aber auch im Bereich der Erwerbstätigkeit kann ich mir ein Umdenken vorstellen. Derzeit definiert sich unser „Arbeitsentgelt“ über die Faktoren „Berufserfahrung“, „Ausbildung“, „Branche/Firma ist erfolgreich“ und auch der Faktor „Glück“. Nicht zuletzt ist das Arbeitsentgelt leider auch noch vom Geschlecht der betreffenden Personen abhängig.

Wir definieren das Arbeitsentgelt einer studierten Person (Kopfarbeiter) pauschal höher, als das Entgelt eines ungelernten Arbeiters, der „nur“ seine körperliche Arbeit verkaufen kann. Auch eine stupide „Schrauben sortierende“ Person an einem Fließband  erhält ein niedrigeres Arbeitsentgelt als ein „Schreibtischtäter“ im geheizten Büro (inklusive Kaffeemaschine, manikürten Fingern und Einladungen zu leckeren Arbeitsessen.

Der Anreiz sich zu bilden wird allein auf dem monetären Weg befriedigt. Die Möglichkeit eine anspruchsvollere, den Intellekt befriedigendere Tätigkeit ausführen zu dürfen kann aber auch ein Grund sein sich zu bilden/weiterzubilden. Wer wäre nicht bereit das verhasste Fließband zu verlassen, um anstelle dessen sich an einem Schreibtisch mit Projektarbeit zu beschäftigen, oder technisch dafür zu sorgen dass das Fließband technisch stets einwandfrei arbeitet. Wie viele Personen studieren BWL oder Informatik weil man in dem Bereich besser verdient und nicht weil es ihren persönlichen Neigungen entspricht.

Könnte man sich eine Gesellschaft vorstellen, in der jeder Mensch allein aufgrund seiner Produktivzeit und nicht aufgrund seiner Ausbildung entlohnt wird? Ist ein Manager produktiver als eine Putzkraft? Automatisch wird man sagen: Klar, natürlich. Aber was wäre, wenn dieser Manager keine Putzkraft hätte und keine ihm zuarbeitenden Mitarbeiter? Dann müsste er (der „Teure“) seine Arbeitszeit damit verbringen zu staubsaugen und Statistiken zu erstellen. Diese Tätigkeiten werden ihm abgenommen, von Hilfskräften, die – rein zeitlich – einen ähnlichen Ertrag erwirtschaften, wie unser erwähnter Entscheider. Wäre unser Entscheider genau so zufrieden mit sich und seinem Leben, würde er den ganzen Tag putzen und Statistiken erstellen? Wohl kaum. Es geht um die Gemeinschaftsleistung. Wie in der Musik: Ist eine Schlagzeuger oder ein Trompeter wertvoller? Oder gar der Sänger? Sie sind alle nichts, solange das Gesamtwerk keinen Erfolg erzielt, jeder ist von jedem abhängig.

Wenn wir es schaffen gesellschaftlich die Definition von „Arbeit“ und „Entlohnung“ in eine Formen zu giessen, sollten wir einen riesen Schritt nach vorn tun können.

Blogger vs. Voyeure und Gaffer

Thilo Baum bezeichnet sich in seinem Blog selbst als „Experte für Klartext“. Wenn er dies wirklich ist, dann kommt er mit diesem Artikel klar, denn ich will mal Klartext reden/schreiben.

Baum schreibt über den Tod von Jörg-Olaf Schäfers, was legitim ist, denn das taten auch viele andere vor ihm. Eines aber unterscheidet Baum von all seinen Vorgängern: Er interessiert sich für die Todesursache.

Neben allen Gefühlen und allem Gedenken fragt sich: Woran ist er denn gestorben? Das schreibt offenbar keiner, und die Kommentatoren fragen es auch nicht.

Alle anderen Berichte las ich als Nachruf für einen Menschen, der in seinem Leben viel kämpfte und einiges erreichte. Nicht nur für sich, sondern vor allem für andere.

Wenn jemand stirbt, dann ist sein Tod die Meldung., verbunden vielleicht mit dem, was dieser Mensch erreicht/getan hat. Die Art des Todes KANN erwähnenswert sein, ist es aber in den absolut seltensten Fällen. Es sei denn, der an einem Artikel Interessierte begibt sich in die Position der Autobahn-Unfall-Gaffer: Der Unfall ist nahezu egal – ich will Blut und Elend sehen. Einer dieser Stauverursacher scheint Thilo Baum zu sein. Anstelle ruhig einem Menschen zu gedenken, wittert er eine Story die um oder vor dem Tod zu suchen ist. Er wird unruhig, weil seine voyeuristischen Neigungen nicht von Anderen befriedigt werden. Und in genau diesem Modus fängt er an zu schwurbeln:

Vielleicht ist das ein wesentlicher Punkt, weshalb Blogs den Journalismus nicht ersetzen können: Viele Schreiber sind so eingesponnen in ihre Welt, dass sie ihr Wissen auch bei anderen voraussetzen. Sie setzen bei ihrem Publikum zu wenig Unwissen voraus, wie es geboten wäre. Und viele sind Feuilletonisten: Sie machen Nebensachen zur Hauptsache, thematisieren abwegiges Zeug und unterschlagen die Hauptfakten.

Er stellt seine eigene Neugier, seinem Hang zum Banalen, als etwas wichtiges dar. Die Todesursache wird für Baum zum Kern des Thema, wie in dem alten Witz über die Springerpresse. „Frau durch Fleischwolf gedreht, Bild sprach zuerst mit der Frikadelle“. Wer so verschroben Haupt- und Nebensachen verdreht, enttarnt sich als Voyeur des Banalen – und nicht als an Informationen interessierter. Denn wer der Tote war und was sein „Lebenwerk“ war, warum man seinen Tod bedauert, das sind doch wohl Dinge, die für einen menschlichen Schreiber zuerst im Mittelpunkt stehen. Nur die Hyänen suchen den Leib nach Spuren ab.

So, DAS war mal Klartext Herr Baum!

Für @Eckes, @Kju und andere #vds Diskutanten

Vorab: Ich möchte hier KEINEN Streit auslösen oder Bernd oder anderen unterstellen, sie wären paranoid oder sonstwas. Vielmehr möchte ich hier das Urteil des Bundesverfassungsgericht auswerten und diskutieren.  Quelle des Textes – ich übernehme das Urteil NICHT vollständig. Ich versuche ausschliesslich für die Diskussion und Meinungsfindung relevante Teile vollständig hier wieder zu geben. Sollte mir das nicht gelungen sein, so bitte ich um Hinweis – es liegt mir fern (an dieser Stelle hehe) durch Unterschlagung zu manipulieren.

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §
113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei
Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten
bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur
Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im
Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

An dieser Stelle ist gewiss eine Reibungsmöglichkeit zwischen lokalen Datenschutzanforderungen und dem EU-Recht. Sollen sich die Großkopferten und die EU-Gerichtsbarkeit doch ruhig streiten.

3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten

Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.
10 GG nicht schlechthin unvereinbar.

An der Stelle sagt – IMHO – das Verfassungsgericht ganz klar, dass eine ANLASSLOSE Speicherung verfassungswidrig ist. Ein Anlass könnte z.B. die konkrete Verbrechensbekämpfung sein, die dann mittels z.B. Amtsrichter genehmigt werden müsste. Dies wäre aber keine pauschale sondern eine dedizierte Speicherung, wie sie auch heute schon möglich ist (Telefonüberwachung).

Bei einer Ausgestaltung, die dem
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Eine Vorratsdatenspeicherung KANN den Vorgaben genügen, WENN eine adäquate gesetzliche Ausgestaltung – sprich ein Richter kann dies anordnen. Das würde – wieder IMHO – bedeuten, dass die Telcos angehalten sein können, eine geeignete Infrastruktur bereit zu stellen, die es den Ermittlungsbehörden ermöglicht zeitnah auf die Daten zuzugreifen. Aber eben nur auf richterlich freigegebene.

Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen
besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die
Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht
auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten
bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.
Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn
sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die
Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile
praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,
weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass
gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die
Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und
Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.

Diesen Absatz habe ich nur stehen gelassen, weil er wunderbar die Erkenntnis beschreibt, welche Gefahren von der Vorratsdatenspeicherung ausgehen.

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese
eine Ausnahme bleibt.

Die Speicherung hat die Ausnahme zu bleiben! Nicht die Auswertung. Was das im einzelnen bedeutet, gilt es heraus zu finden. Ist es der Kollateralschaden, wenn meine Rufnummer als von der zu überwachenden Person als „falsch verbunden“ angerufen wird?

4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung
(Maßstäbe)

Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen
Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art.
10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit
hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur
Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und
zum Rechtsschutz.

Anforderungen an die Datensicherheit:

Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer
solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit
für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer
Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders
hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und
verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die
technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer
Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch
sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu
treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den
Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.

Hier wird definiert, dass der Gesetzgeber Kontrollvorschriften über den Umgang der Daten zu erstellen hat, die auch die Telekommunikationsunternehmen einschränken. (Gut so)

Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:

Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der
Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in
Betracht.

„kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes“ – dem ist kaum noch etwas hinzuzufügen. Jegliche Urheberrechtsschutzbefindlichkeit z.B. ist somit aussen vor.

Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten
zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch
im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt.

Nicht nur die Speicherung ist restriktiv zu handhaben, auch der Abruf ist nochmals gesichert. Ich werte dies als zweites Werkzeug zum Schutz der Interessen. Denn die Erhebung/Speicherung wurde oben schon eingeschränkt. „im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“

Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:

Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche
nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten
können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der
Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen
Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist
verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der
Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste
darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im
Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der
Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur
vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich
angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat
der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen
Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen,
auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im
Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon
bedürfen der richterlichen Kontrolle.

Der obige Absatz beschreibt – nach meiner unmassgeblichen Meinung – das Verfahren welche heute bereits für die Gesprächsüberwachung gilt.

Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:

Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich
unter Richtervorbehalt zu stellen.

Richtervorbehalt ist ein Wort dass ich geradezu liebe …

Sofern ein Betroffener vor
Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den
Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten
zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu
eröffnen.

Und ich MUSS mindestens nachträglich über jegliche Auswertung/Abfrage informiert werden

Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen
bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des
Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der
Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der
immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies
der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung
seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor
Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der
Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten
Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei
schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender
Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung
als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können,
und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der
Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder
Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt,
möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend
Rechnung getragen wird.

Der Bürger hat eine Möglichkeit sich auch gerichtlich zu wehren. Der obige Passus nutzt sehr deutlich Worte.


Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der
Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten
oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die
Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf
der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen
zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings
sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt
wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder
einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen
darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen
werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft
aber benachrichtigt werden.

DIESER Part ist in meinen Augen verbesserungsfähig, denn auch hier gilt in meinen Augen der Datenschutz personenbezogener Daten – insofern erwarte ich auch hier den Richtervorbehalt. Durch die nachträgliche Auskunftspflicht KANN aber der Bürger hier eine Kontrollfunktion (Feedback über Medien etc) erwirken.

Auch können solche Auskünfte nicht allgemein
und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder
Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im
Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der
Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.
Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung
von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit
aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten
handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.

Die Messlatte wird auch im Internet nicht auf Kellerniveau gelegt. Naja, könnte man besser.

Den Rest der Urteilsbegründung habe ich hier nicht wieder gegeben, da er die Altlasten betrachtet und nicht zwingend für die Betrachtung des eventuell kommenden relevant ist.

Mein Einschätzung ist immer noch dass dieses Urteil SEHR wichtig für die FREIHEIT in der Bundesrepublik Deutschland ist und sein wird.